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Alles, was Recht ist

GVL-Nachweisbogen

Bis spätestens 30. Juni 2001 müssen der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) die Vergütungen gemeldet werden, die wahrnehmungsberechtigte Künstler (zum Beispiel Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder) von Bühnen, Orchestern, Sendern, Tonträgerherstellern etc. zur Abgeltung ihrer Leistungsschutzrechte bei Mitwirkung in Hörfunk-, Fernseh-, Video-, Tonträger- oder Filmproduktionen erhalten haben.

Die Wahrnehmungsberechtigung setzt den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages mit der GVL für jeden einzelnen Künstler voraus. Der Wahrnehmungsvertrag muss nur einmal abgeschlossen werden, nicht etwa jedes Jahr aufs neue.

Wahrnehmungsvertragsformulare sind – am einfachsten durch den VdO-Ortsdelegierten oder den Vorstand für alle Mitglieder des Ensembles – bei der GVL anzufordern (Heimhuder Straße 5, 20148 Hamburg, Telefon 040/411 707-0, Fax 040/410 38 66).

Auf den Anfang Januar 2001 verschickten, neu gestalteten Nachweisbögen sind auf der Vorderseite die persönlichen Daten anzugeben. Die Rückseite muss nicht zwingend ausgefüllt werden; es genügt der Hinweis auf das ausgefüllte „Formular B“ (auf weißem Papier), aus dem die konkreten Aufnahmen, das Jahresgehalt und eventuell eingenommene Zusatzhonorare hervorgehen. Das „Formular A“ muss nur ausgefüllt werden, wenn das Opernchor- beziehungsweise Tanzgruppenmitglied außerhalb seines Anstellungsverhältnisses zur Bühne an Produktionen anderer Veranstalter, Firmen, Sender oder Tonträgerhersteller mitgewirkt hat. Empfehlenswert ist es, die von der GVL dem Nachweisbogen beigefügten „Hinweise zum Nachweisbogen – Verteilung 2000“ und vor allem die Rückseite des „Formulares B“ (Hinweise für städtische und öffentliche Orchester/Chöre) genau durchzulesen. Bewährt hat es sich, das „Formular B“ (Produktionsliste der Orchester und Chöre) vom Chor- beziehungsweise Tanzgruppenvorstand, vom VdO-Ortsdelegierten oder vom zuständigen Inspizienten für alle Mitwirkenden ausfüllen zu lassen, um der GVL die Nachfragen bei irrtümlich abweichenden Angaben (zum Beispiel zur Werklänge) zu ersparen. Ebenso bewährt hat es sich, die ausgefüllten (farbigen) Nachweisbögen samt Anlagen (Formular B mit Gehaltsabrechnung Dezember 2000, gegebenenfalls auch Formular A) aller Ensemble-Mitglieder gesammelt der GVL einzureichen.

Entfernungspauschale: Die Neuregelung ist ungünstiger

Das Bundesfinanzministerium beschied die Beschwerde des VdO-Bundesvorstandsmitglieds Horst Korte, die zum 1. Januar 2001 eingeführte Entfernungspauschale belaste alle Arbeitnehmer mit geteiltem Tagesdienst, die aufgrund ihrer Wohnlage auf die Benutzung des eigenen PKW angewiesen sind, mit erheblichen Mehrkosten, einigermaßen lakonisch mit dem nachstehend wiedergegebenen Schreiben. Horst Kortes Beschwerde ist in „Oper & Tanz“, Ausgabe 1/01, S. 27 abgedruckt.

Sehr geehrter Herr Korte,

im Namen von Bundesminister Eichel danke ich Ihnen für Ihr Schreiben vom 12. Januar 2001 und darf zu Ihrem Vorbringen hinsichtlich der Entfernungspauschale Folgendes bemerken:

Durch das inzwischen verabschiedete Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale wird die bisherige Berücksichtigung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale neu geregelt. Diese beträgt 0,70 DM für die ersten vollen 10 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und 0,80 DM für jeden weiteren Kilometer. Sie gilt arbeitstäglich einmal und soll grundsätzlich sämtliche Aufwendungen abgelten, die für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Aus Vereinfachungsgründen sind bisherige Sonderregelungen zum Kilometer-Pauschbetrag weggefallen. Dies entspricht dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum Steuerreformgesetz 1999 in der vergangenen Legislaturperiode.

Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel führt die Entfernungspauschale nicht zu Nachteilen, zumal Zeitkarteninhabern durch die zusätzlichen Fahrten keine weiteren Aufwendungen entstehen. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel über der Entfernungspauschale liegen, kann der Differenzbetrag zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Bei mehrfacher Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an einem Arbeitstag kann die Neuregelung allerdings ungünstiger sein. Dies liegt aber in der Natur einer vereinfachten Pauschalregelung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Reinhart

Tendenzschutz ist aufhebbar

Nicht nur im Zusammenhang mit Verhandlungen über Haustarifverträge, die mit dem Ziel des Erhalts des Theaters und der Arbeitsplätze Lohnverzicht der Beschäftigten zum Inhalt haben, stellt sich immer wieder die Frage, ob und wie der Betriebsrat über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Theaters zu unterrichten sei. Die stereotype Auskunft der Theaterleitung beziehungsweise des Rechtsträgers lautet: Das Theater ist ein Tendenzbetrieb und in Tendenzbetrieben sind die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über die „Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten“ (§§ 106 – 110 BetrVG) nicht anwendbar.

Weder darf es einen Wirtschaftsausschuss geben noch dürfen die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Theaters unterrichtet werden.
Diesem Argument hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt jetzt die Grundlage weitgehend entzogen. Mit Urteil vom 5. Oktober 2000 hat es entschieden, dass Arbeitgeber auf den betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutz verzichten können, so weit es nicht um unverzichtbare Grundrechtspositionen geht.
(Aktenzeichen 1 ABR 14/00 in ZBVR 12/2000, S. 254).

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