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Editorial

Der schleichende Stellenabbau in den deutschen Opernchören hat zwei Themen besondere Bedeutung zuwachsen lassen: den Aushilfen in anderen Chören und der Verstärkung des eigenen durch Extrachor-Mitglieder.

Die Freistellung der Opernchor-Mitglieder für Aushilfstätigkeiten ist tarifvertraglich geregelt. In § 40 Abs. 2 NV Bühne heißt es: „Für eine Aushilfstätigkeit an einer anderen Bühne, die dem Deutschen Bühnenverein angehört, kann eine Freistellung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der Vergütung.“

  

Stefan Meuschel

 

Die Aushilfstätigkeit gehört nicht zu den Mitwirkungspflichten des Mitglieds, sie kann also jederzeit abgelehnt werden. An einem chorfreien Tag ohne Anwesenheitspflicht genügt es, die Aushilfstätigkeit als Nebenbeschäftigung anzuzeigen; in allen übrigen Fällen bedarf es eines Freistellungsantrags.

Die Höhe der für die Aushilfstätigkeit zu zahlenden Mindestvergütung ergibt sich aus der von der VdO herausgegebenen Honorarliste für Opernchor-Aushilfen (aktuell: Liste Nr. 8/2, Stand 1. Januar 2003). Diese Honorarliste ist nicht tarifiert; sie hat empfehlenden Charakter und dient der Einordnung der Leistung. Alle Bedingungen der Aushilfstätigkeit sollten vom Mitglied mit dem ihn anfordernden Theater vereinbart werden; das Chor- oder Betriebsbüro des eigenen Theaters ist nicht befugt, die Aushilfsbedingungen auszuhandeln.

Aushilfstätigkeiten für Chor oder Orchester sind grundsätzlich selbständige Tätigkeiten; der so genannte Abgrenzungskatalog oder irgendwelche Lohnlexika sind unverbindlich. Sozialversicherungsrechtlich sollte lediglich der Abzug des Arbeitnehmeranteils zum Beitrag für die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen vereinbart werden. Mit Hinweis auf das Postulat des Bundespräsidenten, Bürokratismus abzubauen, sollte das Ausfüllen irgendwelcher statusrechtlicher Fragebogen verweigert werden. Die Aushilfstätigkeit ist, wie gesagt, eine freiwillige.

Steuerrechtlich ist die Aushilfstätigkeit eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG. Es wird daher als zweckmäßig angesehen, wenn das Mitglied das Gastierhonorar, über das in der Regel eine Kontrollmitteilung erfolgt, selbst versteuert, statt den Umweg über eine Lohnsteuerkarte der Steuerklasse sechs zu gehen.

Der Extrachor einer Bühne ist üblicherweise ein Instrument der Verstärkung; er tritt organisatorisch als eigene Formation auf. Neuerdings häufen sich die Fälle, da einzelne Mitglieder des Extrachores angesichts des stellenmäßig ausgedünnten Opernchores – der Not gehorchend – zu regulären Gesangs- und Darstellungsleistungen herausgezogen werden. Chordirektion und Chorvorstand sollten Einvernehmen darüber herstellen, dass diese Form der individuellen Stimmgruppen-Auffüllung – auch im Sinne von § 51 Abs. 4 NV Bühne (Mitwirkung des Vorstandes an reibungslosem Ablauf von Proben und Veranstaltungen) – insoweit in geregelten Bahnen verläuft, als verpflichtende Verabredungen mit bestimmten Mitgliedern des Extrachores zu treffen sind.

Ihr Stefan Meuschel

 

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