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Erstmals Anspruch auf Teilzeitarbeit // Ortszuschlag bei Lebenspartnerschaft // Keine Verkürzung der Elternzeit // Doppelte Haushaltsführung geltend machen // Unwirksame betriebsbedingte Kündigung

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Alles, was Recht ist

Erstmals Anspruch auf Teilzeitarbeit

Erstmalig hat eine künstlerisch Beschäftigte eines Theaters höchstgerichtlich einen Anspruch auf Teilzeitarbeit durchgesetzt. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied mit Urteil vom 27. April 2004 (AZ: 9 AZR 522/03), dass die klagende Orchestermusikerin der Bayerischen Staatsoper wie jeder andere Arbeitnehmer das Recht habe, ihre Arbeitszeit zu verringern. Zur Begründung seiner Entscheidung verwies das Gericht auf den geltenden Tarifvertrag, der Teilzeitarbeit ausdrücklich zulasse, sofern nicht mehr als 15 Prozent der Planstellen eines Orchesters betroffen seien. Außerdem sei kein Organisationskonzept vorgelegt worden, das die Ablehnung des Teilzeitantrags rechtfertige.

Die Orchestermusikerin hatte nach Ablauf ihrer Elternzeit eine halbe Stelle beantragt. Die Staatsoper lehnte dies ab, da mit einer Teilzeitbesetzung der Bratschenstelle der Betrieb des Bayerischen Staatsorchesters beeinträchtigt werde. Eine regelmäßige Teilnahem an den Proben und Vorstellungen sei unverzichtbar.

Ortszuschlag bei Lebenspartnerschaft

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ortszuschlagsberechtigte Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, also auch Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder sowie Orchestermusiker, bei einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 nach dem BAT (Verheiratete ohne Kinder) haben (AZ: 6 AZR 101/03).

Keine Verkürzung der Elternzeit

Teilt eine Beschäftigte ihrem Arbeitgeber mit, sie werde nach der Geburt ihres Kindes die ihr maximal zustehenden drei Jahre Elternzeit nehmen, so kann sie nicht nach Ablauf eines halben Jahres verlangen, „in Teilzeit“ wieder zu arbeiten. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (AZ: 3 Sa 44/03) entschied, dass der Arbeitsplatz der Mutter ihr jedenfalls dann bis zum Ablauf ihrer ursprünglich geplanten Elternzeit verschlossen bleibt, wenn der Arbeitgeber für diese drei Jahre eine Vertretung eingestellt hat.

Doppelte Haushaltsführung geltend machen

Nach dem Steueränderungsgesetz vom 15. Dezember 2003 können erforderliche Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Nach dieser Neuregelung spielt es keine Rolle mehr, aus welchen Gründen und wie lange die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird, die bisher geltende Zweijahresfrist wurde abgeschafft. Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch dort einen Wohnsitz hat. Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft, ist aber auch für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfälle vor dem 1. Januar 2003 anzuwenden.

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung

Wird ein Arbeitnehmer wegen „dringender betrieblicher Erfordernisse“ entlassen, stellt der Arbeitgeber aber kurz darauf einen anderen Mitarbeiter ein, ohne dass sich an der betrieblichen Situation etwas geändert hat, so ist die Kündigung unwirksam. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied so (AZ: 6 Sa 971/03).

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