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Die Klarheit der Unschärfe
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Zwischen Klassik und Moderne
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Alles, was Recht ist
Arbeitgeberbeiträge zur Bühnenversorgung sind steuerfrei – Einnahmen bei künstlerischer Nebentätigkeit: Verfahren ruht

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Alles, was Recht ist

Arbeitgeberbeiträge zur Bühnenversorgung sind steuerfrei

In dem seit November 1999 von der VdO für ihre Mitglieder durchgeführten finanzgerichtlichen Verfahren hat der Bundesfinanzhof in München durch am 21. September 2006 ausgefertigtes Urteil endgültig entschieden, dass die für die Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder von den Arbeitgebern (Bühnen) gezahlten Beiträge zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) keine steuerpflichtigen Einkünfte der Arbeitnehmer darstellen. Sie sind gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.
Diejenigen Mitglieder der VdO, die – in der Regel seit 1998 – gegen die Versteuerung der Arbeitgeberbeiträge bei ihrem Finanzamt Einspruch eingelegt und damit bewirkt haben, dass die entsprechenden Steuerbescheide nicht bestandskräftig geworden sind, können jetzt bei dem für sie zuständigen Finanzamt unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs die Korrektur der fehlerhaft vorgenommenen Veranlagungen beantragen. Das Urteil erging am 27. Juni 2006, wurde ausgefertigt am 21. September 2006 und trägt das Aktenzeichen IX R 77/01. Eine Kopie des Urteils kann bei der Geschäftsstelle der VdO in München oder beim Justitiariat in Köln angefordert werden.
Dass die für die auf NV Bühne beschäftigten Mitglieder geleisteten Pflichtbeiträge der Arbeitgeber zur VddB steuerfrei sind, die Pflichtbeiträge der Arbeitgeber zur Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VddKO) jedoch nicht, begründet sich damit, dass die Pflichtversicherung der Bühnenkünstler auf Tarifordnung und Satzung der VddB basiert, die der Musiker jedoch auf Tarifvertrag.

Einnahmen bei künstlerischer Nebentätigkeit: Verfahren ruht

In der Regel anerkennen die Finanzämter Einnahmen aus Aushilfstätigkeiten von Opernchorsängerinnen und -sängern als gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis zu einer Höhe von 1.840 Euro pro Jahr steuerfrei zu stellende Einnahme aus künstlerischer Nebentätigkeit.
Für VdO-Mitglieder, deren zuständige Finanzämter diese Anerkennung verweigerten, hat die VdO ein finanzgerichtliches Verfahren angestrengt. Das Hessische Finanzgericht hat in dieser Sache nunmehr das Ruhen des Verfahrens angeordnet, da „eine im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhaltsproblematik“ beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 21/06 anhängig sei. Das von der VdO angestrengte Verfahren trägt beim Hessischen Finanzgericht das Aktenzeichen 12 K 1217/04.

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