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VdO-Nachrichten

Solidarität mit dem Anhaltischen Theater

In einer Solidaritätsadresse (Text siehe unten) fordern die Künstlergewerkschaften Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer (VdO) und Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger (GDBA) den Kultusminister von Sachsen-Anhalt, Stephan Dorgerloh, auf, die Kürzungen im Etat des Anhaltischen Theaters Dessau zurückzunehmen (s. dazu auch unsere „Schlagzeilen“, S. 5).

Solidaritätsadresse
Hamburg/Berlin, 31. August 2012
Anhaltisches Theater Dessau nicht gefährden!
Die Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger (GDBA) und die Vereinigung Deutscher Opernchöre und Bühnentänzer (VdO) fordern nachdrücklich den Kultusminister Sachsen-Anhalts, Herrn Stephan Dorgerloh, auf, die willkürliche und nicht nachvollziehbare Kürzung im Etat des Anhaltischen Theaters Dessau in Höhe von 205.000 Euro sofort zurückzunehmen!
Die Kürzung, die für die Theaterleitung und die Belegschaft vollkommen unerwartet kam, steht in einem Widerspruch zum Beschluss des Stadtrates von Dessau-Roßlau, der im April 2012 gefasst wurde und den Erhalt des Anhaltischen Theaters als Vier-Sparten-Theater bestätigte. Die damit angestrebte Kontinuität, ohne die sich die positive Entwicklung des Anhaltischen Theaters nicht fortsetzen könnte, wird jetzt durch das Kultusministerium infrage gestellt.
Vorausschauende Kulturpolitik sieht anders aus.
Die geplante Kürzung ist zudem angesichts der Tatsache, dass die Mitarbeiter seit 10(!) Jahren nach Haustarifverträgen tätig sind und jährlich auf 1,8 Millionen Euro verzichten, nicht vertretbar. Anstatt sich als Sparkommissar profilieren zu wollen, sollte der Kultusminister zusammen mit dem von ihm einberufenen Kulturkonvent ein tragfähiges Konzept für die Zukunft der Theater und der kulturellen Infrastruktur insgesamt erarbeiten.
Eine Etat-Kürzung von 205.000 Euro bringt nicht einmal kurzfristig einen Nutzen, beschädigt aber mittel- und langfristig die erfolgreiche Arbeit des Anhaltischen Theaters Dessau und gefährdet Arbeitsplätze.
Hans-Christoph Kliebes, Präsident der GDBA
Gerrit Wedel, stellv. Geschäftsführer der VdO

NV Bühne: Ausweitung des Geltungsbereichs?

Auf Initiative des Deutschen Bühnenvereins ist von diesem mit der VdO und der GDBA ein Tarifvertrag über die Erstreckung des NV Bühne auf die künstlerisch Beschäftigten der Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin GmbH (KBB) ausgehandelt worden. Diese Beschäftigten unterliegen bislang zum Teil dem TVöD / Bund, zum Teil sind sie nicht tarifvertraglich geschützt. Beides ist aus Arbeitnehmer- wie Arbeitgebersicht für künstlerisch Beschäftigte unbefriedigend. In dem Tarifvertrag wurden diverse Anpassungen vorgenommen, um den Einsatzbedingungen bei den KBB Rechnung zu tragen. U. a. wurde für die jeweils projektweise Beschäftigten, die in den Tarifvertrag einbezogen sind, das Nichtverlängerungsrecht modifiziert. Nun müssen die Gremien beider Seiten über den Abschluss des Tarifvertrages beschließen.

Doppelte Entfernungspauschale: Stand des Verfahrens

Wie schon mehrfach an dieser Stelle berichtet (zuletzt O&T 2/12, S. 30), klagt ein VdO-Kollege erneut gegen die Versagung der doppelten Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei geteiltem Dienst. Vor diesem Hintergrund hatten wir Betroffenen geraten, diese weiterhin geltend zu machen und im Falle ablehnender Bescheide Einspruch einzulegen und zugleich das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Pilot-Verfahrens zu beantragen.

Die Finanzverwaltungen haben dies oft unter Berufung darauf, dass die Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 AO (u. a. Anhängigkeit eines Parallelverfahrens über die Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungsrelevanten Norm vor einem obersten Bundesgericht) nicht gegeben seien, zurückgewiesen. Dem kann nunmehr entgegengehalten werden, dass der Kläger des Pilotverfahrens Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof erhoben hat, und zwar unter dem Aktenzeichen VI B 43 / 12. Auf diese sollten sich zukünftige Anträge auf Ruhen des Verfahrens ausdrücklich beziehen. Wir werden über die weitere Entwicklung berichten.

BAG: Neues zum Urlaubsrecht

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor einigen Jahren die deutsche Gesetzesregelung zum Verfall von Urlaubsansprüchen gekippt hatte, war das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Rechtsprechung zu diesem Thema etwas aus dem Tritt gekommen, was zu nicht unerheblicher Rechtsunsicherheit führte: Es war unklar, ob Urlaubsansprüche, die krankheitsbedingt nicht innerhalb der gesetzlichen Frist realisiert werden können, überhaupt verfallen, ob dies im Rahmen der regulären Verjährung geschieht, ob nur der gesetzliche Urlaubsanspruch oder auch darüber hinausgehende tarifvertraglich oder individuell vereinbarte Ansprüche vom EuGH-Urteil betroffen sind und schließlich, ob sich dieses auch auf Urlaubsabgeltungsansprüche erstreckt.

Ein Stück weit hatte bereits der EuGH mit Urteil vom 22.11.2011 seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer nicht statthaft sei. Vor diesem Hintergrund hat er den Verfall eines Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet.

Darüber hinaus hat das BAG nun mit Urteil vom 09.08.2012 (Az 9 AZR 353/10) ein weiteres Stück Klarheit geschaffen. Einerseits wird klargestellt, dass Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub haben, wenn sie während des gesamten Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt sind und das Arbeitsverhältnis deshalb während dieses Zeitraumes ruht. Andererseits wird die Verfallsregelung des § 7 Abs. 3 BUrlG unionsrechtskonform dahingehend ausgelegt, dass dieser Anspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt.

Schon im Mai hatte das BAG in zwei Entscheidungen zum Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (Az 9 AZR 575/10 und 9 AZR 618/10) deutlich gemacht, dass auch ohne ausdrückliche Differenzierung im jeweiligen Tarifvertrag der Verfall von Ansprüchen auf gesetzlichen Mindest- und tariflichen Mehrurlaub unterschiedlich zu beurteilen sein kann. Für letzteren wird den Tarifvertragsparteien ein Regelungsspielraum zugesprochen, der nicht der genannten EuGH-Rechtsprechung unterliegt – mit der Folge, dass insoweit auch kürzere Verfallsfristen Bestand haben können.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen erscheint es nunmehr an der Zeit, eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen, die die skizzierten Eckpunkte aufgreift und in dem durch diese vorgegebenen Gestaltungsspielraum klare und praxisgerechte Rahmenbedingungen für die Übertragbarkeit, den Verfall und die Abgeltung von Urlaubsansprüchen festlegt. Dass eine solche Regelung differenzierter wird sein müssen als der derzeitige § 7 BUrlG, wird wohl nicht zu vermeiden sein, erscheint im Interesse der Rechtssicherheit aber hinnehmbar.

Wir gratulieren

zum 25-jährigen VdO - Jubiläum
Kathlyn B. Pope, Deutsche Oper Berlin
Tadeusz Nowakowski, Staatstheater Braunschweig
Achim Rikus, Theater Bremen
Peter Holthausen, Aalto-Musiktheater Essen
Claudia Nissen, Badisches Staatstheater Karlsruhe
Motoko Sano, Theater der Stadt Trier

zum 40-jährigen Bühnen-Jubiläum
Mathias Paarsch, Musikalische Komödie Leipzig
Birgit Meyer, Theater Freiberg
Lubomir Novev, Theater Freiberg
Tadeusz Kruszynski, Theater Vorpommern GmbH

zum 35-jährigen Bühnen-Jubiläum
Klaus Milde, Sächsische Staatsoper Dresden
Gabriele Viezen, Theater Vorpommern GmbH

zum 25-jährigen Bühnen-Jubiläum
Andreas Veit, TPT Bühnen der Stadt Gera
Juliane Roscher-Zücker, Eduard-von-Winterstein- Theater
Alexander Bucreev, Staatstheater Braunschweig
Monika Tahal, Landestheater Coburg
Thomas Unger, Landestheater Coburg
Sue Hyeun Kim, Theater Freiburg
Bernd Stahlschmidt-Drescher, Theater Hagen
Peter Michailov, Staatsoper Hannover
Karl Adolf Appel, Nationaltheater Mannheim
Antoni Szeremeta, Nationaltheater Mannheim
Antje Blaschke, Staatstheater am Gärtnerplatz München
Hans Ulrich Kögler, Staatstheater am Gärtnerplatz München
Stefan Moser, Bayerisches Staatsballett München
Eli Larssen, Bayerische Staatsoper - Nationaltheater München
Andrea Hermes-Schinew, Landesbühnen Sachsen


 

 


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