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Alles, was Recht ist

Neue Regelungen im Normalvertrag Bühne

Zeitlich parallel zum Gagenapassungstarifvertrag 2008, dessen wichtigste Ergebnisse wir in „Oper & Tanz“ (Ausg. 3/2008, S. 32) bereits veröffentlicht haben, treten auf der Grundlage eines weiteren (dritten) Änderungstarifvertrages zum Normalvertrag Bühne zum 1. August 2008 folgende Neuregelungen in Kraft.

Rechteübertragungen

§ 8 Abs. 1 enthält bereits die Einwilligung für die Verwertung der künstlerischen Leistungen in Online-Diensten. Präzisiert wird jetzt, dass bei „Online-Angeboten mit Downloadmöglichkeit der Download“ (also der Mitschnitt) „nur unentgeltlich erfolgen, die Wiedergabedauer 15 Minuten nicht überschreiten und nicht mehr als ein Viertel des Werkes umfassen“ darf. Außerdem wird klargestellt, dass die Werbezwecke des Arbeitgebers auch die Abgabe von Tonträgern (z.B. CDs) sowie Bildtonträger (z.B. DVDs) umfasst, sofern sie unentgeltlich oder nur gegen eine Schutzgebühr erfolgt. Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass die Entwicklung des elektronischen Markts, vor allem des Internets, alsbald eine Neuregelung der Rechteübertragungbestimmungen erfordert.

Lebenspartner sterbegeldberechtigt

Anspruch auf Sterbegeld nach § 32 Abs. 1 hat bei Tod des Mitglieds neben dem überlebenden Ehegatten auch der „überlebende eingetragene Lebenspartner“.

Proben nach einer Aufführung

Ruhezeiten zwischen einer Aufführung und einer Probe kannte der NV Bühne bisher nicht. § 56 Abs. 2 (Ruhezeiten Solo) wird jetzt wie folgt formuliert: „Zwischen zwei Proben und vor einer Probe, die nach einer Aufführung stattfindet, ist dem Solomitglied eine angemessene Ruhezeit einzuräumen.“ Und in die Ruhezeiten-Regelung für Opernchormitglieder in § 73 wird ein weiterer Unterabsatz eingefügt: „(Das Opernchormitglied hat Anspruch auf die folgenden Ruhezeiten: ) ... zwei Stunden vor einer Probe, die nach einer Aufführung stattfindet, wobei sich die Ruhezeit auf drei Stunden verlängert, soweit in der Aufführung eine große Choroper oder ein großes Chorwerk (Anlage 7) aufgeführt wurde.“

Lage der acht beschäftigungsfreien Sonntage

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts hatte den Zweck der zur Abgeltung der Sonn- und Feiertagsarbeit zu gewährenden acht beschäftigungsfrei zu haltenden Sonntage pro Spielzeit vor allem im sozialen Bereich gesehen, so dass die Auffassung, diese Sonntage dürften überwiegend in den Spielzeitferien liegen, ins Wanken geriet. Mit der neuen Formulierung in § 57 (Freie Tage-Solo), § 66 (Bühnentechnik), § 74 (Opernchor) und § 87 (Tanzgruppe) glauben die Tarifpartner eine vernünftige Lösung gefunden zu haben; sie lautet: „Diese acht freien Sonntage müssen überwiegend außerhalb der Theaterferien gewährt werden. Dabei sind künstlerische und betriebliche Gründe zu berücksichtigen.“

Anhebung der Mindestgage

Die Mindestgage, geregelt in § 58 (Vergütung-Solo) und in § 67 (Vergütung-Bühnentechniker) wird ab dem 1. Januar 2009 von bisher 1.550 Euro monatlich auf 1.600 Euro angehoben.

Zeitraum-Bezeichnungen: Jahr/Spielzeit

Den §§ 61, 69 und 96 (Nichtverlängerungsmitteilung Solo, Bühnentechniker und Tanz) wird jeweils eine Protokollnotiz zu ihren Absätzen 2 und 3 angefügt, mit der die tarifrechtliche Gleichstellung des Zeitraum-Umfanges der Bezeichnungen „Jahr“ und „Spielzeit“ vereinbart wird. Sie hat folgenden Wortlaut: „Soweit bei Angaben von Zeiträumen die Bezeichnung „Jahr (Spielzeit)“ oder die Bezeichnung „Jahre (Spielzeiten)“ verwendet werden, ist es unerheblich, ob die Spielzeit bzw. die Anzahl der Spielzeiten in Kalendertagen kürzer oder länger als ein Jahr bzw. die entsprechende Anzahl von Jahren sind.“

Anlass für diese Klarstellung war die Streitfrage, ob eine Spielzeit von z.B. zwölf Monaten und acht Tagen eine Spielzeit i.S. des Tarifrechts ist oder ob mit den acht Tagen bereits eine neue Zeiteinheit begonnen hat.

Regelung der Orchestersitzproben

Dem § 72 Abs. 1 (Proben-Chor) wird ein Unterabsatz angefügt: „Chorproben mit Orchester, die nicht Bühneproben im Sinn von Abs. 2 sind (Orchestersitzproben), sollen zweieinhalb Stunden nicht überschreiten. Dienen diese Proben ausschließlich den Proben des Chorgesangs, findet Unterabsatz 1 entsprechend Anwendung.“ Werden also beispielsweise die Chorpartien bei der Orchestersitzprobe zusammengelegt, darf die Probe zwei Stunden nicht überschreiten.

Kompensationstage wie Urlaub

Werden den Opernchor- oder Tanzgruppenmitgliedern zustehende Sondervergütungen nach § 79 oder § 92 im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorstand durch die Gewährung von Freizeit kompensiert, so finden die Urlaubsregelungen des § 36 entsprechende Anwendung, d.h. sie wird im Fall der Erkrankung des Mitglieds nachgewährt. § 79 und § 92 werden jeweils um folgende Sätze ergänzt: „Bei der Gewährung von Freizeitausgleich findet § 36 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Die ärztliche Bescheinigung ist bereits am ersten Tag der Erkrankung vorzulegen.“

Zusammenhängende oder geteilte Tanzprobe

§ 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 wird ergänzt um den Hinweis, dass die an vorstellungsfreien Tagen mögliche siebenstündige Probe zusammenhängend oder geteilt sein kann, wobei zwischen den Probenteilen eine vierstündige Ruhezeit einzuhalten ist: („Die Probenzeit)… kann für diese zusammenhängende Probe oder für zwei Proben genutzt werden. Der Arbeitgeber gibt Umfang und Lage der Proben in den Arbeitsplänen (§ 6) bekannt.“

Redaktionelle Anpassungen

In § 12 wird die bisher nur in einem Begleittarifvertrag dem Arbeitgeber eingeräumte Möglichkeit tarifiert, den Gehaltszahltag über den 15. des Monats hinaus zu verschieben, wenn er das, beginnend mit dem Monat Dezember, für alle bei ihm dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmer tut. Ferner wird geregelt, dass nicht in Monatsbeträgen vereinbarte Sondervergütungen mit der Vergütung des übernächsten Monats zu zahlen sind. Der Regelung in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes entsprechend, wird § 14 Abs. 3 (Ergänzungsbetrag zur Zuwendung gem. Bundeskindergeldgesetz) ersatzlos gestrichen. § 58 enthält den Hinweis, dass mit Solo-Mitgliedern auch andere besondere Vergütungen als nur Spielgelder und Übersinghonorare vereinbart werden können. M.

Eine neue Auflage der Tarifrechtsbroschüre der VdO, in die sowohl die Bestimmungen des Tarifvertrags zur Durchführung der Anpassungsvorschriften des NV Bühne als auch des Tarifvertrages zur Änderung des NV Bühnen eingearbeitet sind, befindet sich in Vorbereitung.

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