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 2000/01
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Alles, was Recht ist


Jubiläumsgeld steuerpflichtig

Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder erhalten – künftig nach § 31 NV Chor/Tanz, bisher nach § 15 NV Chor, § 17 NV Tanz – Jubiläumszuwendungen. Rückwirkend ab 01.01.1999 hat das Steuerentlastungsgesetz vom März 1999 die Steuerfreiheit von Jubiläumszahlungen aufgehoben.
In einer Art „Ausgleich“ dafür ist in Abschnitt 70 III der Lohnsteuerrichtlinien 1999 folgende Nr. 12 eingefügt worden: „Nicht zum Arbeitslohn gehören übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, der Ehrung eines einzelnen Jubilars oder der Verabschiedung eines einzelnen Arbeitnehmers; betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer mehr als DM 200,- je teilnehmende Person, so sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen.“


Alle Jahre wieder...
Die strittige, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorliegende Frage, ob die von „Einmalzahlungen“ wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, Zuwendung und ähnliches einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge die adäquate Gegenleistung bei der Berechnung zum Beispiel der Arbeitslosenunterstützung erfahren, veranlasst vor allem die Boulevardpresse, jeweils zum Jahresende populistische Aktionen zu starten, die den Eindruck erwecken, als müsse eine Erstattung dieser Beiträge vorsorglich beantragt werden.
Alles dummes Zeug. Sollte das Gericht – unwahrscheinlicherweise – eine Rückzahlung fordern, würden die gesetzlichen Krankenkassen die Erstattung der entsprechenden Beitragsanteile seit 1997 von sich aus vornehmen.


Wer nicht kommt zur rechten Zeit
Dass witterungsbedingte Verspätungen des Arbeitsbeginns zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, ist jüngst wieder von mehreren Gerichten bestätigt worden. Das Zeitrisiko auf dem Weg zum Arbeitsplatz hat der Arbeitnehmer zu tragen. Aber auch schwerwiegende familiäre Probleme entbinden ihn nicht von der Pflicht zum pünktlichen Erscheinen am Arbeitsplatz. Das hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich morgens regelmäßig um sein krankes Kind kümmern musste und deshalb häufig, oft sogar erheblich zu spät zur Arbeit kam, und das auch noch nach zwei schriftlichen Abmahnungen. Laut Urteil hätte von dem Arbeitnehmer zumindest verlangt werden können, zu erwartende Verspätungen rechtzeitig telefonisch dem Arbeitgeber anzuzeigen, was auch nach den Abmahnungen nicht geschehen sei. Deshalb sei die häufige Unpünktlichkeit als „unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz“ zu werten und rechtfertige die Kündigung (AZ.: 9 Sa 901/99).


Nur 86,5 Prozent für Ost-Beamte
Zwei in Niedersachsen ausgebildete, dann in Sachsen-Anhalt arbeitende Beamte wollten gerichtlich feststellen lassen, dass ihre niedrigere Besoldung in Höhe von 86,5 Prozent der West-Gehälter verfassungswidrig sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Besoldung rechtfertige sich aus den noch „fortbestehenden erheblichen Unterschieden der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse“ in den alten und neuen Bundesländern (AZ.: BVerwG 2 C 6.99 und 2 C 12.99).


Beiträge zur Rentenversicherung gesunken
Die Beitragssätze sinken im Jahr 2000 von 19,5 auf 19,3 Prozent, das heißt von je 1.000 Mark Bruttoverdienst wird ab dem 1. Januar 2000 ein Beitrag von monatlich 193 Mark statt bisher 195 Mark fällig. Arbeitnehmer und Arbeitgeber profitieren je zur Hälfte von dieser Beitragssenkung. Im Gegenzug wird ab 1. Januar 2000 die Steuer auf Kraftstoffe um weitere 6 Pfennige je Liter, die Stromsteuer um 0,5 Pfennige je Kilowattstunde – jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer – angehoben. Erhöhungen im gleichen Umfang sind für die Jahre 2001 und 2002 bereits beschlossen; voraussichtlich wird auch der Rentenbeitragssatz dann weiter sinken.


Bemessungsgrenzen für die Sozialbeiträge
Die vom 1. Januar 2000 an geltenden Bemessungsgrenzen für die Sozialbeiträge liegen in Westdeutschland höher, in Ostdeutschland niedriger als im Jahr 1999. Im Westen steigt die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung um 100 auf 8.600 Mark monatlich, für die Kranken- und Pflegeversicherung um 75 auf 6.450 Mark; im Osten sinken die entsprechenden Bemessungsgrenzen von 7.200 auf 7.100 Mark beziehungsweise von 5.400 auf 5.325 Mark. Die Beitragsbemessungsgrenze bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen beträgt im Jahr 2000 8.600 Mark.


Arbeitsamt darf Künstlern selbständige Tätigkeiten vermitteln
Arbeitsämter, also auch die ZBF, dürfen Künstlern auch Tätigkeiten vermitteln, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stattfinden oder in ein solches einmünden. So entschieden die Richter des Bundessozialgerichts (Az.: B 11 AL 45/98).

 

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