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Tarifabschluss 2000: Für öffentlichen Dienst – und Bühnen
Sozialbeiträge ohne Gegenleistung verfassungswidrig
Finanzgerichte lassen sich viel Zeit
Klagen gegen Mini-Erhöhung der Renten
Urhebervertragsgesetz umkämpft
Bundesverfassungsgericht fordert Gleichbehandlung der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung

 

Sozialbeiträge ohne Gegenleistung verfassungswidrig

Die deutschen Sozialkassen (die gesetzliche Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) nehmen jährlich etwa 25 bis 30 Milliarden Mark an Beiträgen aus sogenannten Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachts-, Urlaubsgeld) ein. Gegenleistungen gibt es aber nur bei der Rentenversicherung, weil hier das gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt wird. Beim Arbeitslosengeld, bei der Arbeitslosenhilfe, beim Kranken- und Übergangsgeld hingegen wirken diese Beiträge sich nicht aus.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1995 Abhilfe gefordert, ohne dass die Bundesregierung gehorchte. Zehn Sozialgerichte monierten dies, so dass erneut der Weg zum höchsten deutschen Gericht frei war.

Am 24. Mai 2000 stellte es erneut fest, dass die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, wonach bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- und Krankengeld Beiträge zur Sozialversicherung aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt werden, mit dem Grundgesetz unvereinbar seien (AZ.: 1 BfL 1/98 u.a.). Das Gericht forderte den Gesetzgeber auf, bis Ende Juni 2001 eine verfassungsgemäße Rechtslage herzustellen – entweder durch Entlastungen auf der Beitragsseite oder durch Berücksichtigung dieser Beiträge auf der Leistungsseite.

Unbefriedigend an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist, dass es sich gegen eine generelle Rückerstattung der – verfassungswidrig – seit 1995 erhobenen Beiträge entschieden hat. Eine pauschale Nachzahlung sollen, so die Karlsruher Richter, nur jene erhalten, die gegen Leistungsbescheide nach dem 1. Januar 1997 Klage erhoben haben, über die noch nicht bestandskräftig entschieden ist.
Die Regelung dieser „Altfälle“ ist kompliziert. Betroffene VdO-Mitglieder, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 24. Mai 2000 kurzfristige Lohnersatzleistungen bezogen haben, holen bitte nähere Auskünfte beim VdO-Justiariat in Köln oder bei den Bezirksgeschäftsstellen der DAG ein.

Die mit Rechtsschutz der VdO oder der DAG bei den Sozialgerichten eingereichten Klagen auf Beitragsrückerstattung sind mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussichtslos geworden.

 

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