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Alles, was Recht ist

Vorsicht bei Rentenverträgen

Kernpunkt der – inzwischen von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten – „Rentenreform 2002“ ist die staatlich geförderte Eigenvorsorge, welche die zwangsläufig entstehenden Lücken in der gesetzlichen Altersversorgung schließen soll, deren Niveau schrittweise abgebaut wird.
Banken und Versicherungen sehen ein Milliardengeschäft auf sich zukommen und bieten schon heute in großflächigen, bunten Inseraten ihre Dienste an.
Ratsam ist es in jedem Fall abzuwarten. Denn:

  1. Eile ist nicht geboten. Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens tritt erst am 1. Januar 2002 in Kraft.
  2. Alle Altersvorsorgeverträge nach dem neuen Altersvermögensgesetz müssen bestimmte Voraussetzungen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz erfüllen (Zahlung einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente ab Eintritt des Versorgungsfalls). Die Angebote der Banken und Versicherungen enthalten bisher keine Auskünfte, ob ihnen das volksmundliche „Riester-Zertifikat“ zuerkannt wird.
  3. Erste Überprüfungen der Rechtslage haben ergeben, dass die Pflichtversicherungsverhältnisse der Bühnenkünstler bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) und deren Art und Umfang der Versorgungsleistungen im Wesentlichen die Voraussetzungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertGE) erfüllen. Die Bayerische Versorgungskammer hat die Vertreter der Versicherten bereits über die erforderlichen Satzungsänderungen unterrichtet.
  4. Die „Eigenvorsorge“ nach dem neuen Altersvermögensgesetz (AVmG) ist freiwillig, die Zusatzversorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer ist obligatorisch. Nach Auskunft der Versorgungskammer wäre eine zusätzliche freiwillige Altersvorsorge für Bühnenkünstler selbst dann nicht zu erwarten, wenn die jetzt neu geschaffene gesetzliche freiwillige Eigenvorsorge in eine Pflichtvorsorge umgewandelt würde.
  5. Die Gremien der Bayerischen Versorgungskammer (Verwaltungsräte der Versorgungsanstalten der deutschen Bühnen und der deutschen Kulturorchester) werden spätestens im Oktober 2001 beraten und beschließen. Dabei wird auch zu klären sein, ob und inwieweit die Rückzahlungs-Sonderregelung für Tanzgruppenmitglieder im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit der Beiträge der versicherten Tänzer Probleme aufwirft.
    Bis dahin sei daran erinnert, dass auch, wer zu früh kommt, vom Leben bestraft werden kann.

Mitbestimmung bei Unfallverhütung

Mehrere, zum Teil folgenschwere Bühnen-Unfälle der letzten Jahre geben Anlass, an ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1998 zu erinnern (BAG vom 16. Juni 1998-AZ.: 1 ABR 68/97).

Der Erste Senat des BAG hatte über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu entscheiden. Danach sind „Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“ mitbestimmungspflichtig, „soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“.

Entsprechende Vorschriften enthalten auch die Personalvertretungsgesetze (zum Beispiel § 75 Abs. 2 und 3 BPersVG); die Beteiligung des Personalrates ist allerdings auf Unterrichtung und Beratung beschränkt.

Die Streitfrage war, ob der Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn Unfallverhütungsvorschriften (zum Beispiel der Berufsgenossenschaften) zwar vorliegen, deren Rahmenvorschriften aber zusätzlich vom Arbeitgeber durch verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen konkretisiert werden. Das BAG hat diese Frage bejaht: Die „Allgemeinen Vorschriften“ (einer BG-Unfallverhütungsvorschrift) stellten, so führte es aus, „eine ausfüllungsfähige und -bedürftige Rahmenvorschrift i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG dar“. Das Urteil bedeutet zugleich, dass dem Betriebsrat ein entsprechendes Initiativrecht zusteht.

Für die Theater ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig, die Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderen Unternehmen. Es gilt die Unfallverhütungsvorschrift „UVV Veranstaltung- und Produktionsstätten für szenische Darstellung – VBG 70“ vom 1. April 1998, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 42 vom 03.03.1998.

Die VdO hat 1999 ihren Ortsdelegierten die VBG-Unfallverhütungsvorschriften zugesandt; auch bei den Opernchor- und Ballettgruppenvorständen, erst recht bei den Betriebs- und Personalräten sollten sie vorliegen.

Aushilfenklausel für Berliner Orchestermusiker unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat, ohne die Revision zuzulassen, am 28. Mai 2001 das Urteil des Arbeitsgerichts vom 6. Dezember 2000 bestätigt, wonach die sogenannte „Aushilfenklausel“ in Arbeitsverträgen neu eingestellter Orchestermusiker unwirksam ist (AZ.: 18 Sa 279/01). Die Berufung des Landes Berlin wurde zurückgewiesen.

Ein neu eingestellter Musiker der Staatskapelle Berlin war in seinem Arbeitsvertrag auch zur Mitwirkung in den Orchestern der Deutschen Oper Berlin und der Komischen Oper sowie im Berliner Sinfonie-Orchester (BSO) verpflichtet worden. Das geltende Recht, führte das LAG Berlin aus, lasse in dieser Vertragsform eine gleichzeitige Verpflichtung zum Spielen in mehreren Orchestern nicht zu.

Schutz des Urlaubs

Ein Angestellter hatte mit seiner Firma eine Vereinbarung getroffen, in der er sich verpflichtete, bei Bedarf aus seinem Urlaub an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Als er tatsächlich zurückgerufen wurde, weigerte er sich. Die Folge war eine fristlose Kündigung. Diese sei zu Unrecht erfolgt, stellte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt fest (BAG vom 20.06.2000 – AZ.: 9 AZR 405/99). Die getroffene Vereinbarung sei unwirksam, weil sie gegen zwingendes Bundesurlaubsrecht verstoße.

Zunge im Zaum

Eine Abmahnung handelte sich eine Angestellte ein, die im Verlauf einer heftigen Debatte mit ihrem Arbeitgeber um ihre Arbeitsleistung geäußert hatte: „Wenn das so weiter geht, muss ich wohl öfter krank machen.“

Ihrer Klage gegen diese Abmahnung blieb der Erfolg versagt. Selbst bei der verbalen Abwehr unzutreffender Vorwürfe des Arbeitgebers dürfe der Arbeitnehmer sich nicht derart „gehen lassen“ und mit Arbeitsverweigerung drohen, führte das Arbeitsgericht aus (AZ.: 7 Ca 131/99).

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