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Alles, was Recht ist

Steuern, Urteile, Renten, Recht

Der Betriebsübergang und der erweiterte § 613a BGB

Der § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Falle eines Betriebsüberganges, zum Beispiel auch bei der privatisierenden Umwandlung eines bisher als Regie- oder Eigenbetrieb geführten städtischen oder staatlichen Theaters in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Der bisherige § 613a BGB bestand aus vier Absätzen, von denen die Absätze 1 und 4 für die Arbeitnehmer besondere Bedeutung haben. In Absatz 1 ist geregelt, dass „der neue Inhaber“ in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Gründen diese Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers auf den Bestimmungen eines Tarifvertrages, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Inhaber und dürfen vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.

Diese sogenannte Veränderungssperre gilt dann nicht, wenn während des Jahres die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers durch einen anderen (neuen) Tarifvertrag geregelt werden. Das BGB nennt an dieser Stelle zwar auch „andere Betriebsvereinbarungen“, also Vereinbarungen zwischen dem Betriebsrat (z.B. der GmbH) und dem neuen Inhaber (z.B. der GmbH), doch schließt § 77 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ausdrücklich aus, dass „Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden“ Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein können.

Nach Ablauf des Sperrjahres gelten die in das Arbeitsverhältnis transformierten tarifrechtlichen Kollektivrechte grundsätzlich weiter und können nur durch neue Tarifverträge oder individualrechtliche Gestaltungsmittel wie z.B. Änderungskündigungen modifiziert werden. Mit nicht tarifgebundenen, also gewerkschaftlich nicht organisierten Arbeitnehmern können ohnehin, gleichgültig ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder nicht, im Einzelarbeitsvertrag ungünstigere Regelungen vereinbart werden als der Tarifvertrag sie vorsieht. Für sie gilt der Tarifvertrag, wenn im Arbeitsvertrag auf ihn Bezug genommen wird, nur im Sinne einer Gleichstellungsverabredung, nicht im Sinne eines zwingenden Rechtsanspruchs. Absatz 4 des § 613a BGB erklärt Kündigungen eines Arbeitnehmers aus Anlass des Betriebsüberganges, seien sie vom alten oder vom neuen Betriebsinhaber ausgesprochen, für rechtsunwirksam.

Mit Wirkung vom 1 April 2002 ist § 613a BGB um zwei neue Absätze ergänzt worden, die auch für die Arbeitnehmer von Wichtigkeit sind. Der neue Absatz 5 sichert das Informationsinteresse des vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers. Die neue Vorschrift besagt, dass der bisherige oder der neue Betriebsinhaber den Arbeitnehmer in schriftlicher Form über Grund und Zeitpunkt des Betriebsüberganges zu unterrichten hat, ferner über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie über die in Aussicht genommenen Maßnahmen wie zum Beispiel Änderungen der Produktionsabläufe oder absehbare Auswirkungen auf die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers.

Absatz 6 räumt dem betroffenen Arbeitnehmer das Recht ein, innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 dem Übergang schriftlich zu widersprechen mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbestehen bleibt – und gegebenenfalls von diesem betriebsbedingt gekündigt werden müsste.

Der neue Absatz 6 hat zwei Folgen. Unterlässt der alte oder der neue Arbeitgeber die Unterrichtung oder vollzieht er sie fehlerhaft, so können die Arbeitnehmer zeitlich unbegrenzt dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen. Die einen Monat währende Widerspruchsfrist beginnt erst nach Zugang der vollständigen Unterrichtung. So lange sie dem Arbeitnehmer nicht vorliegt, muss er sich nicht erklären.
Andererseits: Liegt ihm die Unterrichtung nach § 613a Absatz 5 BGB formgerecht vor, so muss er sich binnen eines Monats schriftlich äußern. Bloßes Schweigen kann künftig nicht mehr als Widerspruch gewertet werden; wer den Monat verstreichen lässt, hat damit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zugestimmt. M.

Steuerfreie Aufwandsentschädigung

Aushilfstätigkeiten eines Opernchormitgliedes, die kurzfristig an einer anderen Bühne ausgeübt werden (§ 40 Abs. 2 NV Chor/Tanz) sind grundsätzlich bis zu einer Höhe von 3.600 Mark (1.840 Euro) im Jahr steuerfrei. Das ergibt sich aus § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz, der besagt, dass Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten bis zur o.g. Höhe steuerfrei sind. Dabei spielt es keine Rolle, wie die entsprechenden Einnahmen des Opernchormitgliedes deklariert sind. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 30. März 1990 (AZ.: VR R 188/87) entschieden, dass die Steuerfreiheit auch dann gegeben sei, wenn dem Steuerpflichtigen für eine der in § 3 Nr. 26 EStG genannten nebenberuflichen Tätigkeiten keine Aufwandsentschädigung, sondern eine Vergütung für seine (selbstständige oder unselbstständige) Arbeit gezahlt worden sei. „Der Umstand, dass eine Vergütung keine Aufwandsentschädigung ist, steht deshalb der Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG nicht entgegen“, führte der Bundesfinanzhof aus.

Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf Arbeitsverhältnisse

Der in die Schuldrechtsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) neu eingefügte § 619a sieht eine Umkehrung der Beweislast bei Verschulden vor. Ein Arbeitnehmer, der eine Vertragsverletzung begeht, schuldet dem Arbeitgeber nur dann Schadensersatz, wenn dieser ein Verschulden des Arbeitnehmers nachweisen kann.

Anders als bisher muss zuviel bezahlter Lohn in jedem Fall zurückgezahlt werden. Nach bisherigem Recht musste der Arbeitnehmer den zu viel erhaltenen Betrag nur dann dem Arbeitgeber erstatten, wenn er das Geld oder den entsprechenden Gegenwert zum Zeitpunkt der Feststellung der Zuvielzahlung noch hatte. Nach neuem Recht (§§ 812 ff. BGB) kann er sich nicht mehr darauf berufen, er verfüge über das Geld nicht mehr.

Das sogenannte „Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“, in dem auch eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren geschaffen wurde, die ebenso Ansprüche aus Arbeitsverträgen erfasst, ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Der Normalvertrag Chor/Tanz enthält in § 79 allerdings eine sechsmonatige Ausschlussfrist.

Nebenverdienst bei vorzeitiger Altersrente

Der Rechtsmeinung eines Rentenversicherungsträgers, die Nebenverdienstgrenze bei vorzeitigem Altersrentenbezug liege bei 325 Euro pro Monat, mochte das Bundessozialgericht sich nicht anschließen. Es entschied, dass zweimal im Jahr bis zu 650 Euro Nebenverdienst erzielt werden dürfe, ohne dass sich dies nachteilig auf die Rente auswirke. Dabei sei es gleichgültig, ob es sich um Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder um Mehrarbeitsvergütungen handele (AZ.: B 13 RJ 33/01 R).

Entfernungspauschale

Die VdO ist der Rechtsmeinung, die Nichtberücksichtigung dienstlich erforderlicher Mehrfachfahrten pro Tag von der Wohnung zur Arbeitsstätte durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eingeführte Entfernungspauschale sei entweder eine Regelungslücke im Einkommensteuergesetz oder aber mit der Verfassung nicht im Einklang (vergleiche Oper & Tanz Ausgabe 3/02 S.24).Der Bundesvorstand gewährt allen einschlägig klagenden Mitgliedern Rechtsschutz. Inzwischen ist eine Reihe entsprechender Verfahren vor den jeweils örtlich zuständigen Finanzgerichten anhängig gemacht worden. Die betreffenden Gerichte bzw. die Aktenzeichen können beim VdO-Justitiariat in Köln erfragt werden (Telefon: 0221/516881).


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