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Ein Gespräch mit der Intendantin des SNE, Milena Vettraino
Ein „Weiter so!“ ist nicht mehr möglich
Das Sorbische Nationalensemble vor dem Exitus


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Alles, was Recht ist
Nochmals: Doppelte Entfernungspauschale // Neue BAG-Rechtsprechung zur Tarifeinheit

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Alles, was Recht ist

Nochmals: Doppelte Entfernungspauschale

Kürzlich haben wir über die erneute Klage eines VdO-Mitglieds gegen die steuerliche Nichtanerkennung der doppelten Kilometerpauschale bei geteiltem Dienst berichtet (O&T 2/10, S. 6). Zwischenzeitlich hat die Redaktion erfahren, dass zumindest ein Finanzgericht den mit dem Einspruch gegen einen ablehnenden Bescheid verbundenen Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit Verweis auf § 363 der Abgabenordnung (AO) abgewiesen hat, da kein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig sei. Hierzu ist Folgendes anzumerken: § 363 Abs. 2 AO, der das Ruhen des Einspruchsverfahrens regelt, enthält zwei Alternativen: Zum Einen in Satz 2 die in Bezug genommene, die zwingend zum Ruhen des Verfahrens führt. Zum Anderen aber kann die Finanzbehörde gemäß Satz 1 das Verfahren ruhen lassen, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung, die nach so genanntem pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist. In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass es seit den abgeschlossenen Ursprungsverfahren eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur allgemeinen Frage der steuerlichen Anerkennung von Wegekosten gegeben hat, deren Inhalt die Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeiteit der doppelten Entfernungspauschale zumindest nicht als unsinnig erscheinen lässt. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Ruhen gleichgelagerter Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen bis zur abschließenden Entscheidung im Pilotverfahren zumindest zweckmäßig, wenn nicht gar geboten. Im Streitfall sollte ein Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht eingeschaltet werden.

Neue BAG-Rechtsprechung zur Tarifeinheit
DGB und Arbeitgeber wollen ihre Kreise nicht stören lassen

Durch zwei vielbeachtete Beschlüsse vom 27. Januar und 23. Juni 2010 (Az. 4 AZR 549/08 und 10/ AW 2/10) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz der so genannten Tarifeinheit radikal geändert. Nach diesem bisher vom BAG vertretenen Grundsatz, der gesetzlich nirgends verankert ist, sollte im Falle der unmittelbaren Tarifgebundenheit eines Arbeitgebers an mehrere sich überschneidende Tarifverträge der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten stehende Tarifvertrag andere Tarifverträge unabhängig davon verdrängen, dass Arbeitnehmer nach diesen Tarifverträgen (eigentlich) tarifgebunden sind. Die bekannten Schlagworte zu diesem Grundsatz sind „Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“ und, daraus folgend, der traditionelle Grundsatz des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) „Ein Betrieb – eine Gewerkschaft“. Der Vierte Senat des BAG sieht nunmehr für diesen Grundsatz keine hinreichende Rechtsgrundlage im Tarifvertragsgesetz und hält ihn überdies für mit dem Grundrecht der kollektiven und individuellen Koalitionsfreiheit unvereinbar.

Der Beschluss hat kennzeichnenderweise beim DGB und den Arbeitgeberverbänden eine Welle der Empörung hervorgerufen, stärkt er doch die Position kleiner Berufsgewerkschaften, die mit den im DGB vereinten Großgewerkschaften mit zunehmendem Erfolg konkurrieren, erheblich. Da die Überlegungen des BAG rechtlich schwer angreifbar erscheinen, wurde umgehend der Ruf nach dem Gesetzgeber laut. Hinter diesem Ruf stecken knallharte Machtinteressen: Die Arbeitgeber fürchten, dass Gewerkschaften, die gezielt Schlüsselberufsgruppen organisieren, trotz ihrer relativ geringen Mitgliederzahl Konditionen erzwingen könnten, die eine Großgewerkschaft, die sich traditionell den Mehrheitsinteressen verpflichtet sieht, niemals auch nur fordern würde. Der DGB fürchtet, dass seinen Mitgliedsorganisationen gerade die schlagkräftigen Mitgliederpotentiale weglaufen und sie ihre Monopolstellung einbüßen. Ohne Rücksicht auf die grundgesetzlich verbürgte Tarifautonomie auch der ihm nicht angehörenden Gewerkschaften fordert er daher: „Wenn mehrere Tarifverträge von unterschiedlichen Gewerkschaften in einem Betrieb existieren, soll der Tarifvertrag gelten, der von der Gewerkschaft geschlossen wurde, die die meisten Mitglieder in dem Betrieb hat.“

Sicher ist die Entsolidarisierung von Arbeitnehmergruppen im Interesse derer, die über besondere Druckmittel verfügen, letztlich für alle gefährlich und kann zu einem sozial nicht akzeptablen „Abhängen“ schwächerer Gruppen führen. Auch wäre eine Zersplitterung des Tarifrechts mit sich überschneidenden Geltungsbereichen unter den Gesichtspunkten der Rechtsklarheit und der Praktikabilität insbesondere für betroffene Arbeitgeber grundsätzlich problematisch. Andererseits zeigt die Praxis, wie schwer sich die Großgewerkschaften mit Binnenpluralität und der sachgerechten Vertretung der Interessen von Minderheitsgruppen gerade auch in so atypischen und schwierigen Bereichen wie dem der künstlerischen Berufe tun. Nicht umsonst haben sich hier Berufsgruppengewerkschaften wie die VdO seit Jahrzehnten erfolgreich etabliert. Die Umsetzung der DGB-Forderung würde die Unabhängigkeit und Handlungsfähigkeit dieser Gewerkschaften massiv gefährden.

Der Ansatz des BAG ist daher uneingeschränkt zu begrüßen; ihn durch gesetzgeberische Hyperaktivität sofort wieder eliminieren zu wollen, ohne abzuwarten, ob sich tatsächlich Handlungsbedarf – in welche Richtung auch immer – entwickelt, ist Ausdruck eines höchst fragwürdigen Demokratie- und Verfassungsverständnisses.

Berufsgruppengewerkschaften haben die besondere Verantwortung, ihre Interessen nicht einseitig auf dem Rücken der jeweils anderen Arbeitnehmergruppen zu verfolgen, sondern wechselseitig für einander als Zugpferde zu wirken. Tun sie dies, dient die nun eröffnete Tarifpluralität als eine solide Grundlage für sach- und interessengerechte Lösungen auf breiter Basis.

 

 


 

 

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