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Kulturpolitik

Die Künstler erhalten einen Korb

Die in das Urheberrechtsgesetz eingefügten vertragsrechtlichen Bestimmungen „zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ sind gerade mal zwei Jahre alt und haben bisher keineswegs die erhofften Folgen gezeitigt. Das liegt zum einen an den wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die auch die Kultur- und Medienwirtschaft geraten war, zum anderen daran, dass das 2002 in den letzten Phasen des Gesetzgebungsverfahrens arg amputierte Gesetz jetzt, bei den Verhandlungen zwischen Urheber- und Künstlerverbänden einerseits, den Verwertern, also den Nutzern der Rechte andererseits, seine Schwächen zeigt.

Statt nachzubessern oder wenigstens erste Schiedsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln abzuwarten, schiebt das Bundesjustizministerium einen „2. Korb“ genannten Referentenentwurf zur Anpassung des deutschen Urheberrechts an die Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie nach, der sich aber nicht auf das Nachholen der im „1. Korb“ von 2003 offen gebliebenen Fragen zur Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinie zur Informationsgesellschaft beschränkt, sondern tiefe Einschnitte in die Autoren- und Künstlerrechte vorsieht.

Auf die mitwirkenden Künstler, die Leistungsschutzberechtigten bezogen, würde die Umsetzung des Referentenentwurfes bedeuten, dass nicht nur die im Vergütungsbericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2000 angekündigte Anhebung der Vergütungssätze für Kopier- und Aufzeichnungsgeräte ausbliebe, sondern dass diese Vergütungssätze einem am Maß der tatsächlichen Nutzung dieser Geräte und ihrem Preis orientierten Selbstregulierungssystem überlassen würden, was verheerende Auswirkungen auf die Höhe der zum Beispiel von der GVL ausgeschütteten Vergütungen hätte.

Noch härter träfe es die Mitwirkenden bei Fernseh- und Filmwerken, deren Rechte ohne normierte Vergütungsregelung per Gesetz als an den Produzenten abgetreten gelten würden, einschließlich des Rechts an zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannten Nutzungsarten und des Bearbeitungsrechts. Eine solche Regelung, „cessio legis“ genannt, kannte in Deutschland zuletzt nur das Urheberrecht der DDR.

Die Urheberverbände – so auch die VdO – und die Verwertungsgesellschaften der Autoren und Künstler – so auch die GVL – bemühen sich nach Kräften, das Bundesjustizministerium davon zu überzeugen, dass dieser Referentenentwurf grundlegender Korrektur bedürftig ist.

S.M.

 

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