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Gesetzliche Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers ist teilweise verfassungswidrig

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Alles, was Recht ist

Gesetzliche Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers ist teilweise verfassungswidrig

Schon wieder hat der Gesetzgeber für den Versuch, einen Steuertatbestand einzuschränken, um die Staatseinnahmen zu erhöhen, einen Dämpfer erhalten: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 06.07.2010 (Az. 2 BvL 13/09) festgestellt, dass die seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 geltende Fassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen das Grundgesetz verstößt, soweit Aufwendungen für ein ausschließlich betrieblich oder beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wie schon in der Entscheidung über die Nichtanerkennung der km-Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (vgl. O&T 1/09) hat das Gericht ausdrücklich betont, dass das Ziel der Einnahmenvermehrung für sich genommen keinen hinreichenden Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerlicher Belastungsentscheidungen darstellt. Für benachteiligende Ausnahmen vom objektiven Nettoprinzip, wonach beruflich oder betrieblich veranlasste Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage zur Feststellung der steuerlichen Leistungsfähigkeit abzuziehen sind, bedarf es jedoch nach Auffassung des Gerichts eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen. Ein solcher ist jedoch auch in diesem Falle nicht ersichtlich.

Überdies verfehlt die Neuregelung, so das Bundesverfassungsgericht, das Gebot einer hinreichenden Typisierung, denn durch den – etwa über eine Bescheinigung des Arbeitgebers – leicht nachweisbaren Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes kann eine gut nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlichen betrieblichen oder beruflichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers und damit die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Privat- und Erwerbssphäre geschaffen werden.

Allerdings hat das BVerfG nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die verfassungswidrige Norm mit der Folge für nichtig zu erklären, dass jegliche Einschränkung der Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer entfiele; es hat vielmehr – wieder einmal der Staatsraison folgend – dem Gesetzgeber aufgegeben, rückwirkend ab dem 01.01.2007 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.

Was der Gesetzgeber daraus macht, bleibt abzuwarten. Es ist jedoch durchaus möglich, dass auch Mitglieder von Opernchören, denen ja für ihre individuelle Stimmpflege und für das Studium von Partien im Theater regelmäßig keine Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, von der Neuregelung profitieren, soweit sie zu Hause einen Raum vorhalten, der ausschließlich diesen Zwecken sowie der Erledigung berufsbezogener Büroarbeit dient und entsprechend ausgestattet ist. Die VdO wird die Entwicklung weiter verfolgen und ihre Mitglieder auf dem Laufenden halten. In der Zwischenzeit ist dringend zu raten, in allen noch anstehenden Steuererklärungen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Kosten eines ausschließlich beruflich genutzten Arbeitszimmers steuerlich geltend zu machen und gegen alle Bescheide, die dies weder anerkennen noch insoweit von Amts wegen für vorläufig erklärt worden sind, Einspruch einzulegen beziehungsweise zu klagen.

 

 

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