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Alles, was Recht ist

Unterstützungsstreiks sind zulässig

Dürfen die Drucker bei ungekündigtem eigenem Tarifvertrag, also in der Friedenspflicht befindlich, in Streik treten, um die angesichts gekündigten Tarifvertrages und festgefahrener Verhandlungen im legalen, von ihren Gewerkschaften geführten Arbeitskampf befindlichen Journalisten zu unterstützen? Die Zulässigkeit solcher Unterstützungsstreiks, auch Sympathie- oder Solidaritätsstreiks genannt, war bislang umstritten; noch 1985 hatte das Bundesarbeitsgericht einen Sympathiestreik als rechtswidrig eingestuft, da er die Friedenspflicht verletze und sich nicht gegen den Tarifpartner, mit dem der umstrittene Tarifvertrag abgeschlossen werden sollte, richte.
Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit einem Aufsehen erregenden Urteil vom 19. Juni 2007 (AZ: 1 AZR 396/06) weitgehend aufgegeben. Von einer Gewerkschaft geführte Streiks, sagt das Bundesarbeitsgericht in den Leitsätzen seines Urteils, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienen, unterliegen der durch Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (Vereinigungsfreiheit, Verbot von Maßnahmen gegen Arbeitskämpfe) gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Die Zulässigkeit richtet sich, wie bei anderen Arbeitskampfmaßnahmen, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er ist dann rechtswidrig, wenn er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unangemessen ist.

In den Entscheidungsgründen erklärt das Bundesarbeitsgericht seinen Sinneswandel damit, dass die vom Bundesverfassungsgericht verwendete „Kernbereichsformel“ weitgehend dahin missverstanden wurde, als schütze Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes die Betätigungsfreiheit der Koalitionen nur in einem Kernbereich. Das Bundesverfassungsgericht selbst habe dieses, eine unzulässige Verkürzung des Schutzbereichs der Koalitionsrechte bewirkende Missverständnis klargestellt.
Zur Auslegung der einen Unterstützungsstreik zu einem rechtswidrigen machenden Kriterien geben die Entscheidungsgründe auch für die Praxis nachvollziehbare Hinweise. Dass auch der Hauptarbeitskampf anderer Gewerkschaften unterstützt werden dürfe, dass die Friedenspflicht des ungekündigten Tarifvertrages – so weit anderes nicht ausdrücklich vereinbart – keine absolute, sondern nur eine relative sei, die sich lediglich auf die vereinbarten Gegenstände beziehe, und dass es entscheidend auf den Umstand ankomme, ob und in welcher Weise der mit einem Unterstützungsstreik überzogene Arbeitgeber mit dem Adressaten des Hauptarbeitskampfes wirtschaftlich verflochten sei, sind von den Hinweisen die für die Praxis Wichtigsten.

Die Rechtsschutzordnungen und Streikrichtlinien der Gewerkschaften sind jetzt dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts anzupassen. Zu den Streikrichtlinien der VdO ist zunächst nur anzumerken, dass ihr Buchstabe L. (Sympathiestreik, S. 44 der Richtlinien) als aufgehoben anzusehen ist. M

Entgeltumwandlung

Seit 2002 haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf die so genannte Entgeltumwandlung, das heißt, sie können – neben der Riester-Rente – Teile ihres Gehalts (bis zu 4 Prozent) nutzen, um sich steuer- und sozialabgabenfrei eine weitere kapitalgedeckte Zusatzversorgung in Form einer Betriebsrente aufzubauen. Tarifvertragliche Grundlage hierfür ist der am 1. November 2004 zwischen VdO und GDBA einerseits, dem Deutschen Bühnenverein andererseits für die auf Normalvertrag Bühne beschäftigten Mitglieder abgeschlossene „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung“, vollständig abgedruckt in „Oper & Tanz“, Ausgabe 6/2004, S. 29 und in der 2. Auflage der in Vorbereitung befindlichen VdO-Broschüre „Tarifrecht – NV Bühne“.
Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung sollten 2008 auslaufen; das Bundeskabinett hat am 8. August 2007 einem vom Bundesarbeitsminister vorgelegten Gesetzentwurf einer unbefristeten Anschlussregelung zugestimmt.

Fehlerfreie Abmahnung

Ist in einer dem Arbeitnehmer ausgesprochenen Abmahnung mit mehreren Vorwürfen auch nur ein einziger falsch, muss die Abmahnung unverzüglich aus der Personalakte entfernt werden; unerheblich sei es dabei ob die anderen Vorwürfe die Abmahnung gerechtfertigt hätten. So das LAG Rheinland-Pfalz (AZ: 10 Sa 197/05). Es gab damit der Klage eines Arbeitnehmers statt, dem u.a. in der Abmahnung zu Unrecht vorgeworfen worden war, er habe dem Arbeitgeber die bereits ihm ausgezahlten Gebühren für ein dann von ihm gar nicht besuchtes Seminar nicht zurückerstattet.

Klageverzicht unwirksam

Arbeitnehmer, die direkt nach ihrer Kündigung ohne Gegenleistungen, wie z.B. Abfindungen unterschriftlich auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, werden unangemessen benachteiligt; diese Erklärung sei unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht (AZ: 2 AZR 722/06).

Dauerthema: Die Pendlerpauschale

Wer seine Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht einzeln und für jede erforderliche Fahrt belegt abrechnen und als Werbungskosten geltend machen will, ist seit dem 1. Januar 2001 auf die ihm gesetzlich zugestandene „Entfernungspauschale“ angewiesen, die nur für eine Fahrt pro Arbeitstag anerkannt wird. Die von der VdO unter Hinweis auf die berufsbedingt erforderlichen Mehrfachfahrten pro Tag eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde am 26. Oktober 2005 vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen: Die Benachteiligung „einzelner Steuerpflichtiger“ durch pauschalierende Regelungen müsse hingenommen werden. Mit dem 1. Januar 2007 trat eine weitere Verschärfung ein: Erst vom 21. Kilometer pro Tag und Fahrt an wird die Kilometerpauschale i.H.v. 0,30 Euro als zu den Werbungskosten gehörig – sofern der geltend gemachte Betrag die Werbungskostenpauschale übersteigt – vom Finanzamt anerkannt, – und das nur, meinte der Gesetzgeber, sich verfassungsrechtlich absichernd, als Härtefallregelung.

Das Niedersächsische Finanzgericht hielt diese Neuregelung für verfassungswidrig. „O&T“ hat in Ausgabe 2/07, S. 26 ausführlich berichtet. Der Bundesfinanzhof zog nach, bezweifelte ebenfalls, dass die Kürzung der Pendlerpauschale verfassungsgemäß sei und bestätigte die Entscheidung der Niedersachsen, die Finanzämter seien verpflichtet, auf Antrag des Steuerpflichtigen den ungekürzten Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen (AZ: VI B 42/07). Was tun, da das Bundesverfassungsgericht erst im kommenden Jahr entscheiden wird?

Zwingend erforderlich ist der Eintrag des Freibetrages nicht, da die Pendlerpauschale mit der Einkommensteuererklärung 2007 im Jahr 2008 geltend gemacht werden kann, also kein Anspruch verloren geht. Wer die Eintragung vornehmen lässt, spart ein wenig Lohnsteuer, läuft aber Gefahr, bei die Verfassungswidrigkeit verneinendem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts das Ersparte zurückzahlen zu müssen. Die Lohnsteuerreferenten des Bundes und der Länder haben ohnehin beschlossen, alle Steuerbescheide für 2007, in denen Fahrtkosten abgerechnet werden, nur vorläufig zu erteilen und den Spruch der Verfassungsrichter abzuwarten. Und unter den Steuerberatern gibt es solche, die ihren Klienten raten, auch gegen noch nicht bestandskräftig gewordene Steuerbescheide für 2006 Einspruch einzulegen und bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Ruhen des Verfahrens zu beantragen – in der Hoffnung, Karlsruhe werde sich zum so genannten „objektiven Nettoprinzip“ bekennen, da die Wegekosten der Steuerpflichtigen, also auch die durch Mehrfachfahrten entstandenen, zwangsläufige seien, um ihr Arbeitseinkommen zu erzielen. Derzeit gleicht das alles ein wenig der Spekulation an der Börse.

Bitte nüchtern

Volltrunken (2,8 Promille) trat ein Arbeitnehmer eines Betriebes, in dem absolutes Alkoholverbot angeordnet ist, seine Tätigkeit an. Dennoch erklärte das Hessische Landesarbeitsgericht (AZ: 8 Sa 854/6) die fristlose Kündigung für rechtsunwirksam. Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer bei dessen erstem Verstoß gegen das arbeitsvertraglich festgeschriebene Alkoholverbot abmahnend darauf hinweisen müssen, dass er sein Verhalten als vertragswidrig ansehe; bei Wiederholung drohe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Zweitwohnung

Arbeitnehmern, die wegen großer Entfernung nicht täglich von ihrem Hauptwohnsitz zum Arbeitsplatz pendeln können, ist gestattet, die „notwendigen“ Kosten einer Zweitwohnung als Werbungskosten beim Finanzamt geltend zu machen. Diese „notwendigen“ Kosten hat der Bundesfinanzhof jetzt rechtlich festgelegt: Sie sind auf die Kosten einer Durchschnittswohnung von 60 Quadratmetern begrenzt und auf einen nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort (AZ: VI R 10/06).

 

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