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Alles, was Recht ist
Abfindungen - Verfassungsbeschwerde nicht angenommen - Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten - Deutsche Rentenversicherung

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Alles, was Recht ist

Abfindungen

Abfindungen sind derzeit bis höchstens 7.200 Euro steuerfrei. Für über 50-jährige Arbeitnehmer beläuft sich der Höchstbetrag auf 9.000 Euro, für über 55-jährige mit einer Dienstzeit von mindestens 20 Jahren sind es 11.000 Euro. Diese Steuervergünstigungen sollten Ende 2006 entfallen. Die Übergangsfrist wurde jetzt um ein Jahr verlängert: Die Steuerfreiheit gilt also weiter, soweit dem Arbeitnehmer die vereinbarten Abfindungszahlungen vor dem 1. Januar 2008 zufließen.

Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Die Dritte Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat am 26. Oktober 2005 einstimmig beschlossen, die mit Rechtsschutz der VdO gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 11. September 2003 in der Angelegenheit Entfernungspauschale eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen (AZ: 2 BvR 2085/03). Damit bleibt es bei dem Beschluss des Bundesfinanzhofes, der dem Gesetzgeber das Recht eingeräumt hatte, „für die vergleichsweise geringe Zahl atypischer Beschäftigungsverhältnisse“, also für diejenigen, die berufsbedingt mehrfach am Tag vom Wohnort zur Arbeitsstätte und zurück fahren müssen, Ausnahmeregelungen nicht treffen zu müssen. Die Benachteiligung einzelner Steuerpflichtiger, hatte der Bundesfinanzhof ausgeführt, durch pauschalierende, damit auch vereinfachende Regelungen sei abgeltenden Typisierungen immanent und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten

Nicht mehr steuermindernd abzugsfähig sind künftig die Kosten eines Steuerberaters im privaten Bereich, also bei der Ausfüllung des so genannten Mantelbogens der Einkommensteuererklärung. Die Hilfe des Steuerberaters beim Ausfüllen der Anlagen für Lohn- und Gehaltseinkommen, bei Fragen der Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, aus Zinsen und Dividenden ist anders zu werten: Diese Kosten sind beruflich bedingt und können zwar nicht mehr als Sonderausgaben, wohl aber als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Werbungskostenpauschale dadurch überschritten wird.

Deutsche Rentenversicherung

Mit In-Kraft-Treten des Rentenversicherungs-Organisationsgesetztes zum 1. Oktober 2005 sind die deutschen Rentenversicherungsträger unter dem „Dach“ Deutsche Rentenversicherung neu geordnet worden. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) firmiert künftig unter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ – doch außer dem Namen und dem „Dach“ ändert sich für die bisher bei der BfA Versicherten nichts. Im Internet sind Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de zu finden, doch funktioniert bis auf weiteres auch noch: www.bfa.de

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