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Alles, was Recht ist

Pendlerpauschale vor Gericht

Der Streit um die Veränderung der steuerlichen Absetzbarkeit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) als Werbungskosten hat, wie vorhersehbar (vgl. O&T Ausg. 1/07, S. 28) die Gerichte erreicht. Das Niedersächsische Finanzgericht hält die seit dem 1. Januar 2007 geltende Neuregelung des §9 Abs. 2 EStG, wonach die Kosten der Fahrt zur und von der Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten anerkannt werden, sondern lediglich eine Pauschale von 0,30 Euro pro km ab dem 21. Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen einer Härtefallregelung geltend gemacht werden kann, mit der Begründung für verfassungswidrig, dies verstoße sowohl gegen das so genannte subjektive Netto-Prinzip, da durch die Besteuerung der betroffenen Einkommensteile in Einzelfällen das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum besteuert werden könne, als auch gegen das so genannte objektive Netto-Prinzip, da die Wegekosten für eine Vielzahl Steuerpflichtiger zwangsläufig seien, um ihr Arbeitseinkommen zu erzielen. Das Gericht hat daher in einem konkreten Einzelfall das Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen (AZ: 8K549/06; BVerfG: AZ: 2 BvL 1/07).

Für von der Neuregelung betroffene Steuerpflichtige besteht bis zum Frühjahr 2008 kein Handlungszwang, um gegebenenfalls ein positives Urteil des Bundesverfassungsgerichts für sich geltend machen zu können: Es können dann mit der Steuererklärung für das Jahr 2007 die vollen Kosten nach der bisherigen Regelung geltend gemacht und im Ablehnungsfalle der Rechtsweg beschritten werden. Sollte das Bundesverfassungsgericht bis dahin nicht entschieden haben, ist zudem damit zu rechnen, dass die Finanzämter die entsprechenden Steuerbescheide mit einer Vorläufigkeitserklärung versehen werden, die zur Wahrung der Rechte der Betroffenen ausreichen dürfte.

In einem weiteren Schritt hat nunmehr ein anderer Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Finanzamt verpflichtet, auch für die ersten 20 Entfernungskilometer in einem Fall einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, in dem dadurch die allgemeine Werbungskostenpauschale von 920 Euro pro Jahr überschritten wird (AZ: 7V21/07).

Dieser Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig; die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wurde ausdrücklich zugelassen. Nicht nur deshalb ist es zweifelhaft, inwieweit vergleichbar betroffenen Steuerpflichtigen zu einem ähnlichen Vorgehen geraten werden kann. Es kommt zum einen hinzu, dass vor einer Anrufung des Finanzgerichts immer eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vorliegen muss, zum anderen dass im Falle eines negativen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens neben dem Verlust des begehrten Steuervorteils auch mit nennenswerten Verfahrenskosten zu rechnen ist. Ein entsprechendes Vorgehen sollte daher wohl überlegt sein. Oper & Tanz wird über den Fortgang der Verfahren berichten.

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