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Alles, was Recht ist

Zukünftig zwei Jahre länger singen?

Die „Rente mit 67“ ist am 9. März 2007 mit den Stimmen der grossen Koalition im Bundestag Gesetz geworden. Von 2012 an steigt die gesetzliche Altersgrenze schrittweise bis zum Jahr 2029 von derzeit 65 auf 67 Jahre. Arbeitnehmer des Jahrgangs 1947 werden 2012 erst einen Monat nach ihrem 65. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen können. Bis 2023 steigt diese Grenze für jeden neuen Rentnerjahrgang um je einen Monat; ab 2024 geht die Verlängerung der Lebensarbeitszeit dann in Zwei-Monats-Schritten voran. Für die Arbeitnehmer des Geburtsjahrgangs 1964 gilt dann erstmals die gesetzliche Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Diese lange Übergangsperiode soll allen Beteiligten, vor allem den Tarifparteien Gelegenheit geben, sich auf die neue Lage einzustellen.

Wer vor dem Erreichen des jeweiligen Regelrentenalters in Ruhestand gehen will, muss Abschläge von 0,3 Prozent je Monat in Kauf nehmen. Schrittweise bis 2029 steigt der je frühestmögliche Rentenbeginn von 61 auf 63 Jahre – dann mit einem Rentenabschlag von 14,4 Prozent. Ausnahmen sind nur für besonders langjährig Versicherte vorgesehen: Wer mehr als 45 Beitragsjahre vorweisen kann, hat mit 65 Anspruch auf Rente ohne Abschläge, wobei auch Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten gelten. Arbeitnehmer mit mindestens 35 Versicherungsjahren können weiterhin mit 63 Jahren in Vorruhestand gehen, müssen jedoch den Abschlag von 14,4 Prozent in Kauf nehmen. Die Erwerbsminderungsrenten sind von der neuen gesetzlichen Regelung, die von einem Beschäftigungsprogramm für Ältere, „Initiative 50plus“ genannt, begleitet ist, nicht betroffen.

Die Anhebung der Altersgrenze für den Rentenbezug soll die Kosten für die längere Inanspruchnahme der Renten kompensieren. Die Statistik weist aus, dass die Renten heute im Schnitt sieben Jahre länger gezahlt werden als im Jahr 1960. Und weiter steigende Lebenserwartungen werden vom Statistischen Bundesamt prognostiziert.

Gegen das 2012 beginnende Projekt „Rente mit 67“ muss dennoch so lange energisch protestiert werden, als der Gesetzgeber nicht zusätzliche Maßnahmen der Altersvorsorge – Betriebsrenten, Riester-Förderung, Rürup-Rente, private Lebensversicherungen, Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand – insbesondere steuerlich fördert. Die Debatte um diese Art der „Rentenreform“, die obendrein mit einer noch nicht präzisierten Minderung der Rentendynamik einhergehen soll, wird andauern bis zweierlei gesichert ist: Armut im Alter darf nicht wieder wachsen und nicht jeder Beruf kann mit 67 Jahren noch ausgeübt werden.

Befristete Teilzeitarbeit?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz biete keinen Rechtsanspruch auf eine nur befristete Reduzierung der Arbeitszeit, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (AZ: 9 AZR 686/05). Der Arbeitgeber könne einem entsprechenden Antrag zustimmen, müsse es aber nicht. Wolle ein Arbeitnehmer nur noch zeitlich eingeschränkt arbeiten, so muss der Arbeitgeber nur dann zustimmen (soweit die organisatorischen Möglichkeiten vorliegen), wenn das unbefristet geschehen soll.

Telefonate mit fremder PIN

Wird ein Arbeitnehmer dabei überführt, dass er mit der Personal Identification Number (PIN) eines Kollegen in seinem Betrieb private Telefongespräche geführt hat, so kann ihm deshalb wegen Vertrauensbruchs fristlos gekündigt werden. Ungeachtet des geringen Schadens – der Arbeitnehmer hatte 34 Gespräche im Gesamtgebührenwert von lediglich 7,38 Euro geführt – urteilte so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 8 Sa 633/08).

Steuermindernde Möbelpacker

Auch wer aus privaten Gründen umzieht, kann die Ausgaben für die Spedition als „haushaltsnahe Dienstleistung“ steuerlich bis zu 600 Euro im Jahr geltend machen, sofern keine anderen derartigen Dienstleistungen wie zum Beispiel Kinderbetreuung oder Arbeiten eines Gärtners von der Steuer abgesetzt werden. 20 Prozent der Speditionsrechnung werden anerkannt. Darauf haben sich Bund und Länder verständigt, wie aus einem Erlass der Oberfinanzdirektion Koblenz hervorgeht (AZ: S 2296 b A-St32 3).

Pünktlich orgeln

Der Organist einer Kirchengemeinde erschien mehrfach zu spät zum Gottesdienst. Nach vergeblichen Er- und Abmahnungen wurde er fristlos gekündigt. Seine Kündigungsschutz-Klage hatte keinen Erfolg. Die Begründung des Musikers, er sei auf Grund seelischer Erkrankung nicht in der Lage, seinen Alltag zu organisieren, ließ das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz nicht gelten (AZ: 4 Sa 1008/05 vom 13. November 2006). Auch unverschuldete Verletzungen des Arbeitsvertrages könnten eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar sei. Das sei hier der Fall, weil es bei den Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs der Gottesdienste unerheblich sei, weshalb der Organist zu spät erscheine. Er hätte zur Überwachung seiner dienstlichen Termine Hilfsmittel nutzen müssen.

Pech gehabt nach dem Bar-Besuch

Auf dem Rückweg vom Restaurant, in dem er zu Abend gegessen hatte, zu seinem Hotel machte ein Arbeitnehmer zwecks Besuchs einer Bar einen Abstecher, auf dem er überfallen und schwer verletzt wurde. Obschon der Arbeitnehmer sich auf einer Auslandsdienstreise befand, kam die gesetzliche Unfallversicherung nicht für ihn auf. Bei abendlichen Aktivitäten während einer Dienstreise sei nur der direkte Weg zwischen Hotel und Ort der Nahrungsaufnahme versichert, urteilte das Sozialgericht Wiesbaden (AZ: S1 U 1528/04). Da die Bar nicht auf diesem direkten Weg lag, sei die Unfallversicherung nicht zur Leistung verpflichtet.

Ermordung als Arbeitsunfall

Ein angestellter Bauleiter wurde auf dem Weg zu seinem Büro auf dem Parkplatz erschossen. Täter und Tatmotiv konnten nicht ermittelt werden. Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte den Hinterbliebenen jegliche Leistung mit der Begründung, die tödlichen Schüsse auf den Bauleiter hätten mit seiner Arbeit im Betrieb nichts zu tun gehabt. Das Landessozialgericht Sachsen (AZ: L 2 U 146/03) sah das anders. Keine Rolle spiele es, ob die Ermordung ein betriebsbedingtes Tatmotiv gehabt habe. Entscheidend sei, dass der Versicherte sich ohne Umwege oder Unterbrechungen auf dem Arbeitsweg befunden habe.

 

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