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Aktuelle Ausgabe

Editorial

Kulturpolitik
Brenn-Punkte
Zur Situation deutscher Theater
Berlins Opern-Reform startet
Gesetz über die „Stiftung Oper in Berlin“ vom 11. Dezember 2003
Wotans Rückkehr nach Walhall
Zum Tode von Hans Hotter
Vom Kirchenchor zur VdO
Dankesrede von Hans Hotter – Wilhelm Pitz-Preis 2003 in Bayreuth
Chor-Noten in Nöten?
Chormusikverlage in Deutschland
Regionales Musiktheater im Fokus
Diskussion: Zwischen Sparzwang und Kulturauftrag
Wer ist der Größte?
Die deutsche Ranking-Sehnsucht

Portrait

Bürgertheater par excellence
Das Mannheimer Theater wird 225
Ein kleines Wunder in Karlsruhe?
Birgit Keil ist neue Ballettdirektorin

Berichte
Qualität im Existenzkampf
„Samson und Dalila“ in Eisenach
Sehen wollen wir Opfer
Uraufführung der „Sechsten Stunde“ nach Kafka in Gera
Blühen abseits der Wahrnehmung
Tage der neuen Chormusik in Aschaffenburg

Alles, was Recht ist

Von Alters-Teilzeit bis Arbeitslosigkeit rechtzeitig melden

VdO-Nachrichten
Nachrichten
Die Gagen im Jahr 2004 // Wir gratulieren // Der Opernchor der Deutschen Oper Berlin trauert um Eva Spieß // Landes-Mitgliederversammlung in Berlin // Nachrichten aus der Welt des Wahren, Schönen und Guten

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Spielpläne 2003/2004

 

Alles, was Recht ist

Alters-Teilzeit individuell regeln

Mit der Begründung, die derzeitige wirtschaftliche Lage der Theater lasse eine Übernahme des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst (Tarifvertrag ATZ vom 6. Mai 1998) für die Künstler nicht zu, hatte der Deutsche Bühnenverein schon 2001 entsprechende Forderungen der drei Künstlergewerkschaften DOV, GDBA und VdO abgelehnt. Auch Folgeverhandlungen blieben ergebnislos.
Zwei Argumente des Bühnenvereins ließen sich dabei nicht einfach vom Tisch wischen: Im Theater führt der aus künstlerischen Gründen gebotene Wiederbesetzungszwang der Teilzeitstelle in der zweiten Hälfte der Blockteilzeit zu einer Mehrbelastung des Theaters, da sich weder der Stellenabbau noch die Wiederbesetzung durch jüngere, vergleichsweise zunächst tariflich „billigere“ Arbeitnehmer – beides die Ziele des Altersteilzeitgesetzes und des TV ATV – im Theater realisieren lassen.
Altersteilzeit kann also nach wie vor für Bühnenkünstler, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes oder des Tarifvertrages ATZ nur durch individuelle Vereinbarung zwischen Beschäftigtem und Theaterleitung zustande kommen.

Beratung beim Aufhebungsvertrag

Aufhebungsverträge, einvernehmliche Verträge zur Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses, sollten niemals spontan geschlossen werden. Das nachträgliche Geltendmachen eines Sinneswandels oder das Argument, man habe sich in einer Stress- oder Überrumpelungssituation befunden, zieht in aller Regel nicht: ein entsprechender Widerruf des Aufhebungsvertrages ist rechtsunwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied am 27. November 2003 erneut in diesem Sinne (AZ: 2 AZR 177/03). Auch die Berufung der Klägerin auf den mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu gefassten § 312 BGB ließ das Bundesarbeitsgericht nicht gelten: Diese Bestimmung beziehe sich auf so genannte „Haustürgeschäfte“ in atypischer Umgebung. Von einer überraschenden Situation an atypischem Verhandlungsort könne aber beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Personalbüro des Arbeitgebers überhaupt nicht die Rede sein.
Aufhebungsverträge sollten niemals ohne vorherige Beratung durch einen Anwalt, bei VdO-Mitgliedern durch den Syndikus, unterzeichnet werden.

Teilzeit-Arbeit nicht beliebig

Ein Arbeitnehmer beabsichtigte aus familiären Gründen, seinen 35-Stunden-Vollzeitarbeitsplatz in einen 21-Stunden-Teilzeitarbeitsplatz umzuwandeln. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag ab, weil auch nach längerer Suche kein passender, gleich qualifizierter Ersatz für den frei werdenden 14-Stunden-Teilzeitarbeitsplatz zu finden war. Die Klage des Arbeitnehmers, der Betrieb solle stattdessen einen weiteren Vollarbeitsplatz einrichten, für den angesichts der hohen Überstundenzahl Bedarf vorhanden sei, wurde vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt abgewiesen (AZ: 9 AZR 16/03): Weder könne der Arbeitnehmer den Betrieb zu derartigen unternehmerischen Entscheidungen zwingen, noch wögen die persönlichen Gründe des Arbeitnehmers schwerer als die im Teilzeit- und Befristungsgesetz genannten „betrieblichen Gründe“, die im konkreten Fall einer Umwandlung des Vollzeit- in einen Teilzeitarbeitsplatz im Wege stünden.

Arbeitslosigkeit rechtzeitig melden

Nach der am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Neufassung des § 37 b („Frühzeitige Arbeitssuche“) des Sozialgesetzbuches III (SGB III) sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt als arbeitsuchend zu melden. Andernfalls droht Minderung des Arbeitslosengeldes gemäß § 140 SGB III.
Für Opernchorsänger und Bühnentänzer bedeutet das konkret: Bei Jahresverträgen hat die Meldung beim Arbeitsamt unverzüglich nach Zugang der Nichtverlängerungsmitteilung zu erfolgen, unbeschadet davon, ob gegen die Wirksamkeit der Nichtverlängerung bühnenschiedsgerichtlich vorgegangen wurde oder nicht. Bei befristeten Verträgen hat die Meldung drei Monate vor Vertragsende zu erfolgen, bei Verträgen von weniger als drei Monaten besteht die Verpflichtung zur Meldung schon bei Vertragsabschluss.

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