Das Urheberrechtsgesetz differenziert hinsichtlich der Nutzung von Leistungsschutzrechten zwischen der so genannten Erst- und Zweitverwertung. Im Bereich der Erstverwertung können die Rechtsinhaber frei entscheiden, ob, wem und zu welchen Bedingungen sie eine Nutzung ihrer Leistungen erlauben wollen, und schließen mit den Verwertern individuelle Verträge über die Verwertung ihrer Rechte: zum Beispiel Musiker durch Künstlerverträge mit Tonträgerherstellern über die Vervielfältigung und Verbreitung von Tonträgern oder Schauspieler durch Darstellerverträge mit Produktionsunternehmen oder Sendeanstalten über die Sendung von Filmproduktionen. Derartige Erstverwertungen ziehen in der Regel weitere (Zweit-)Verwertungen nach sich. Diese sind: Die Sendung erschienener Tonträger und Videoclips, die öffentliche Wiedergabe erschienener Tonträger, Bildtonträger und Sendungen, die entgeltliche Vermietung und der unentgeltliche Verleih erschienener Tonträger und Bildtonträger, die private Überspielung erschienener Tonträger, Bildtonträger und Sendungen, die Kabelweitersendung künstlerischer Darbietungen und die Verwendung erschienener Tonträger und Bildtonträger in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch. VerteilungspläneDa diese Zweitverwertungen als Massennutzungen der individuellen Kontrolle durch die Rechtsinhaber weitestgehend entzogen sind und eine Einholung der Nutzungsrechte durch die Verwerter für jeden einzelnen dieser Nutzungsvorgänge unzumutbar oder sogar unmöglich wäre, hat sich der Gesetzgeber entschieden, derartige Nutzungen gesetzlich zu erlauben und im Gegenzug hierzu den Rechtsinhabern einen Anspruch auf angemessene Vergütung zu verleihen. Diese Vergütungsansprüche werden von den Leistungsschutzberechtigten durch Verträge zur treuhänderischen Wahrnehmung an die GVL übertragen, die bei den Nutzern die Vergütungen auf Basis aufgestellter Tarife und im Rahmen von Verträgen einfordert und an die Leistungsschutzberechtigten gemäß den beschlossenen Verteilungsplänen verteilt. Zu welchen Bedingungen die Rechte und Ansprüche der Rechtsinhaber wahrzunehmen und wie die eingenommenen Vergütungen zu verteilen sind, beschließt der 24-köpfige Beirat der GVL. Dieser setzt sich zusammen aus zwölf Mitgliedern, die von den Gesellschafterinnen der GVL – der Deutschen Orchestervereinigung e.V. und der Deutschen Landesgruppe der IFPI (International Federation of the Phonographic Industry) – vorgeschlagen werden. Die weiteren zwölf Mitglieder setzen sich paritätisch aus Mitgliedern aller Berechtigtengruppen der GVL zusammen: zwei Mitglieder aus der Gruppe der Tonträgerhersteller und jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Dirigenten, der Instrumentalsolisten, der Gesangs- und Tanzsolisten, der Orchester, der Chor- und Ballettmitglieder, der Studiomusiker, der Schauspieler und künstlerisch Vortragenden, der Regisseure, der Bild- und Tonträgerhersteller und der Veranstalter. Steigende EinnahmenDie GVL hatte im Jahr 2005 Gesamteinkünfte in Höhe von etwa 150 Millionen Euro. Die höchsten Umsätze werden regelmäßig im Bereich der Tonträger- und Videoclipsendung generiert; im Geschäftsjahr 2005 betrugen die Sendeeinnahmen von öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern knapp 75 Millionen Euro. Weitere bedeutende Einnahmequellen sind die Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern, Bildtonträgern und Radio- und Fernsehsendungen (Einnahmen im Geschäftsjahr 2005: knapp 34 Millionen Euro) sowie die Vergütungen für die private Vervielfältigung von Tonträgern und Bildtonträgern (Einnahmen im Geschäftsjahr 2005: knapp 38 Millionen Euro). Die Verteilung der Zweitverwertungsvergütungen an die Rechtsinhaber folgt jährlich aktualisierten Verteilungsplänen. So wird die Vergütung für Tonträgerhersteller für sämtliche möglichen Zweitverwertungen erschienener Tonträger auf Basis der tatsächlichen Sendenutzung ermittelt und lag im Jahr 2005 bei etwa 1,90 Euro pro Sendeminute. Die Ermittlung der Vergütungen für die ausübenden Künstler für die Zweitverwertung ihrer Rechte erfolgt hingegen auf Basis des für die Erstverwertung ihrer Rechte erhaltenen Honorars: so erhielt ein Musiker für sämtliche möglichen Zweitverwertungen seiner Rechte aus einer erschienenen Tonträgerproduktion im Jahr 2005 einen Aufschlag von etwa 45 Prozent auf das Erstverwertungshonorar. Da die Höhe der an die Berechtigten ausgeschütteten Vergütung unmittelbar von der Höhe der Einnahmen der GVL abhängig ist, ist die GVL ständig darauf bedacht, die Tarife und Verträge mit den Nutzern zu Gunsten der Berechtigten anzupassen. In den vergangenen Jahren konnte auch aufgrund dessen eine kontinuierliche Steigerung der Einnahmen verzeichnet werden und auch kommenden Jahren blickt die GVL für ihre Berechtigten zuversichtlich entgegen. Burkhard Sehm ist Justitiar und Abteilungsleiter Künstlerverteilung der GVL.
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