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TVK-Verhandlungen unterbrochen :: Privates Schimpfen erlaubt :: Sozialplan darf erstreikt werden :: Passivraucher

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Alles, was Recht ist

TVK-Verhandlungen unterbrochen

Die Verhandlungen über die Neufassung des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK), die seit mehr als zweieinhalb Jahren zwischen dem Deutschen Bühnenverein (DBV) und der Deutschen Orchestervereinigung (DOV) geführt werden, sind überraschenderweise am 24. April 2007 unterbrochen worden – „ohne Vereinbarung eines neuen Termins“, wie es in der Tarif-Diplomatie heißt.
Im Wesentlichen ist es ein Punkt, über den – trotz des im Übrigen fast abschlussreifen Verhandlungsstands – Verständigung nicht erzielt werden konnte: Wie sollen künftige Anpassungen der Vergütungen im öffentlichen Dienst auf die Orchestermusiker übertragen werden?

Seit 1957 erhielten die Musiker gemäß § 55 TVK stets dieselben Vergütungserhöhungen wie die Angestellten im öffentlichen Dienst. Wie auch im Normalvertrag Bühne lautete die Anpassungsbestimmung: „Werden die Grundvergütungen der unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag fallenden Angestellten des Bundes rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Grundvergütungen und Tätigkeitszulagen der Musiker diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.“ Diesen Anpassungsanspruch hat das Bundesarbeitsgericht 1994 ausdrücklich bestätigt.

Inzwischen gilt aber nur noch in den Ländern Berlin und Hessen der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Die übrigen Bundesländer haben die Verhandlungsgemeinschaft mit Bund und Kommunen verlassen und mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes einen eigenständigen Tarifvertrag abgeschlossen, den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)“. Der Bund und die Kommunen hingegen haben sich mit den Gewerkschaften auf den „Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD)“ verständigt. Beide Verträge weisen bereits heute unterschiedliche Vergütungsregelungen auf. Nun mag zwar zu hoffen sein, dass mittelfristig sich Kommunen, Länder und Bund zumindest im Vergütungsbereich wieder auf eine Verhandlungsgemeinschaft verständigen, dass sich Berlin und Hessen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder wieder anschließen – doch Tatsache ist zurzeit, dass es zwei neue Flächentarifverträge und darüber hinaus zwei Länder gibt, die – zurzeit ohne jede Vergütungsanpassung – den alten BAT anwenden. Was soll also im Fall künftiger unterschiedlicher Tarifbewegungen im öffentlichen Dienst geschehen?
Die DOV hält es für nicht akzeptabel, dass dann ein unmittelbarer Rechtsanspruch nur auf die jeweils geringste Vergütungsanhebung bestehen soll, wie es sich der Bühnenverein vorstellt. Sie fordert, die Anpassung müsse sich automatisch an den Vergütungsanhebungen orientieren, die der jeweilige Rechtsträger des Orchesters auf seine Angestellten im öffentlichen Dienst anwendet. Das wiederum lehnt der Bühnenverein ab.

Auch der Bundestarifausschuss der VdO wird sich mit diesem Problem zu befassen haben. Als VdO und GDBA am 15. Januar 2006 den 2. Änderungstarifvertrag zum Normalvertrag Bühne mit dem DBV vereinbarten, stellet es sich noch gar nicht: Es gab noch keinen TV-L und die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes verhandelten mit der TdL unter der Maßgabe, das einheitliche Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik zu erhalten. M.

Privates Schimpfen erlaubt

Abfällige Bemerkungen über den Chef einer Firma, die im privaten Umfeld gefallen sind und der Firmenleitung hinterbracht wurden, dürfen nicht der Begründung einer fristlosen Kündigung dienen. Der Arbeitnehmer dürfe darauf vertrauen, dass eine Meinungsäußerung im privaten Bereich, selbst wenn sie eine Beleidigung darstellt, nicht an den Betroffenen weitergegeben wird, entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (AZ: 1 Sa 69/06).

Sozialplan darf erstreikt werden

Streiks zur Durchsetzung von Sozialtarifverträgen bei drohenden Entlassungen durch Produktionsverlagerungen oder andere Betriebsänderungen sind nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zulässig. „Gewerkschaften dürfen zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden“, urteilte das BAG in Erfurt. Typische Sozialplaninhalte wie Ansprüche auf Abfindungen oder Qualifizierungsangebot seien tariflich regelbare Angelegenheiten, heißt es weiter in dem Urteil. Mit Streiks dürften Gewerkschaften auch „sehr weitgehende Tarifforderungen“ im Fall von Betriebsänderungen verfolgen.

Das Betriebsverfassungsgesetz schränke die Regelungsbefugnis von Tarifvertragsparteien nicht ein, führte das BAG aus. Der Umfang einer Streikforderung, die auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet sei, unterliege zudem wegen der im Grundgesetz gewährleisteten Koalitionsfreiheit von Gewerkschaften und im Interesse einer funktionierenden Tarifautonomie keiner gerichtlichen Kontrolle (AZ: 1 AZR 252/06).

Passivraucher

Wer von seiner Betriebsleitung nicht vor rauchenden Kolleginnen und Kollegen geschützt werde, habe das Recht zur sofortigen Auflösung seines Beschäftigungsverhältnisses und Anspruch auf sofortigen Bezug von Arbeitslosengeld. Mit dem Zwang zum passiven Mitrauchen liege der im Gesetz vorgesehene „wichtige Grund“ für eine sofortige Kündigung vor. Die Arbeitsagentur dürfe in diesem Fall keine Sperrzeit verhängen, urteilt das Hessische Landessozialgericht am 7. Mai 2007 (AZ: L6 AL 24/05).

Für die Rechtsberatung der VdO-Mitglieder stehen zur Verfügung:

Rechtsanwalt Tobias Könemann
Liebermannstraße 23, 55127 Mainz

Rechtsanwalt Gerrit-Michael Wedel
Marburger Straße 2, 10789 Berlin

Rechtsanwalt Bruno Lehmann wird seine Tätigkeit als Justiziar der VdO am 30. Juni 2007 beenden.

 

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