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Zur Pendlerpauschale trotz BFH-Urteil nichts Neues und anderes

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Alles, was Recht ist

Zur Pendlerpauschale trotz BFH-Urteil nichts Neues

Seit Jahren manipulieren die Bundesregierungen, seien sie rot-grün oder schwarz-rot, an der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kosten herum, die den Arbeitnehmern durch die berufsbedingten Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte entstehen. Mehrfachfahrten bei geteiltem Dienst wurden nicht mehr anerkannt, die tatsächlichen Kosten wurden auf eine Kilometerpauschale verengt und – so der dritte Streich – diese sollte erst ab dem 21. Entfernungskilometer steuerlich anerkannt werden. Das Ziel all dieser Maßnahmen war deutlich erkennbar: Der hoch verschuldete Staatshaushalt sollte zu Lasten der Arbeitnehmer durch schrittweisen Abbau dieser „Steuer-Subvention“ konsolidiert werden. Immerhin „sparen“ die Staatskassen mit Hilfe dieser Gesetzesmanöver alljährlich rund 2,5 Milliarden Euro.

Ü ber die seither von den durch die Kürzungen betroffenen Arbeitnehmern vor den Finanzgerichten angestrengten Verfahren, an denen auch VdO-Mitglieder mit Rechtsschutz ihrer Gewerkschaft beteiligt sind, hat „Oper & Tanz“ ausführlich berichtet. Das jüngste Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 2008 (Aktenzeichen VI R 17/07 und VI R 27/07), das die gekürzte Entfernungspauschale für nicht mit der Verfassung vereinbar hält, ist zwar in seiner Argumentation überzeugend und hilfreich, beendet den Rechtsstreit aber keineswegs. Der Bundesfinanzhof hat in zwei Berufungsverfahren lediglich die Klagen von Betroffenen, die erfolglos vor den Finanzgerichten geklagt hatten, zur endgültigen Entscheidung an das Bundesverfassungsgericht verwiesen, dem vergleichbarer Sachverhalt ohnehin schon vorliegt. Mit einer Entscheidung wird im Lauf dieses Jahres gerechnet. Zum in der Tagespresse ausgebrochenen Jubel, wonach 15 Millionen Steuerzahler auf mehr Geld hoffen dürften, besteht also wenig Anlass.

Der Bundesfinanzhof begründete seinen Beschluss vom 23. Januar 2008 zweigleisig: Der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei rein beruflich veranlasst; die Bürger müssten diese Kosten, da sie die Berufsausübung ermöglichten, daher voll von der Steuer absetzen können. Auch das vom Bundesfinanzminister vertretene „Werktorprinzip“, wonach Steuerpflicht und daher auch Steuerminderung erst „nach Durchschreiten des Werkstor“ beginne, rechtfertige die derzeitige Regelung nicht, da die 21-Kilometer-Regelung eine Ungleichbehandlung darstelle und da auch andere Mobilitätskosten wie zum Beispiel die Mieten für eine beruflich bedingte Zweitwohnung steuerlich absetzbar seien. In schöner Deutlichkeit formulierte der Vorsitzende Richter des VI. Senats des Bundesfinanzhofs, Hans-Joachim Kanzler: „Die Haushaltskon-solidierung ist kein Grund für diese Ungleichbehandlung.“ Das Bundesfinanzministerium aber schaltete auf stur: Man habe keinen Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit der Pauschale zu zweifeln. Und bis zum Entscheid des Bundesverfassungsgerichts blieben alle Steuerbescheide bezüglich der Pendlerpauschale vorläufig.

Bedauerlicherweise bleibt also alles so, wie „Oper & Tanz“ es in Ausgabe 5/07 (S. 30) berichtet hatte. Handeln sollte nur derjenige, dessen Forderung, einen auch die ersten 20 Kilometer erfassenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, vom Finanzamt abgelehnt wird; er sollte sofort schriftlich oder zu Protokoll Einspruch einlegen.

Gagen-Tarifgespräche ab 31. Januar

Wie bereits in „Oper & Tanz“ Ausgabe 6/07 angekündigt (s. dort S. 28) beginnen die Tarifgespräche der Künstlergewerkschaften VdO und GDBA mit dem Deutschen Bühnenverein über die im Jahr 2008 anstehenden Gagenerhöhungen am 31. Januar in München. Der Bundestarifausschuss wird die Ortsdelegierten rechtzeitig und umfassend über den Gesprächsverlauf unterrichten.

Schadensersatz für Betriebsräte

Nach seiner Wahl in den Betriebsrat war ein Arbeitnehmer nicht mehr zu den bis dahin von ihm geleisteten sondervergütungspflichtigen zusätzlichen Aufgaben herangezogen worden, was zu einer Gehaltsminderung führte. Das Hessische Landesarbeitsgericht (AZ: 12 Sa 387/05) sprach ihm entsprechenden Schadensersatz zu; Arbeitnehmer dürften nicht wegen ihres ehrenamtlichen Engagements im Betriebsrat benachteiligt werden.

Keine SMS-Kündigung

„Heute“ sei der letzte Arbeitstag, antwortete ein Arbeitgeber per SMS auf eine entsprechende, ebenfalls per SMS gestellte Frage eines Arbeitnehmers. Dieser Vorgang stelle keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (AZ: 10 Sa 51/07), da diese „Kündigung“ nicht „schriftlich“ und nicht „mit eigenhändiger Unterzeichnung“ vorgenommen wurde.

Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit

Mit Urteil vom 18. April 2007 (AZ: XI R 21/06) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, ein regelmäßig und in erheblichem Umfang als Statist in Opernaufführungen beschäftigter Beamter sei nebenberuflicher Künstler. Mit seinen Leistungen bewege er sich im Rahmen des künstlerischen Genres „Darsteller“ und nehme nicht nur eine mechanische Funktion als „menschliche Requisite“ wahr. Demzufolge blieben seine Einnahmen aus dieser Tätigkeit bis zur Höhe von DM 3.600 (heute Euro 1.840) gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.
Das von der VdO anhängig gemachte parallele, die entsprechende Steuerfreiheit bei Aushilfstätigkeiten gem. § 40 Abs. 2 NV Bühne betreffende Verfahren war angesichts „der im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhaltsproblematik“ damit erledigt: Das Finanzamt Darmstadt räumte dem VdO-Mitglied die geforderte Steuerbefreiung ein.

Vertragsbefristung muss begründet sein

Die Befristung eines Arbeitsvertrages, in dem der Grund für die Befristung nicht oder unzutreffend genannt ist, ist als rechtswidrig und damit unbefristet zu werten, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 2 SA 793/06). Eine Arbeitnehmerin hatte geltend gemacht, sie habe völlig andere Aufgaben wahrnehmen müssen als die Arbeitnehmerin, die sie – begründet mit deren Elternzeit – befristet zu vertreten hatte.

Bei Vergleich keine Sperrfrist

Ein Arbeitgeber hatte einem langjährig Beschäftigten außerordentlich gekündigt. Nachdem dieser Kündigungsschutz-Klage erhoben hatte, kam es zu einem außergerichtlichen Vergleich: Der Arbeitnehmer kündigte von sich aus und bekam eine Abfindung. Daraufhin verhängte die Arbeitsagentur eine Sperrfrist. Der Arbeitnehmer klagte dagegen und das Bundessozialgericht entschied zu seinen Gunsten (AZ: B 11a AL 51/06 R): „Es kann einem Arbeitnehmer nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt.“

Ehe- und Lebenspartner

Homosexuelle Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben keinen Anspruch auf eine Zulage für Verheiratete, entschied das Bundesverfassungsgericht (AZ: 2 BvR 855/06). Es lehnte eine entsprechende Verfassungsbeschwerde einer Beamtin mit der Begründung ab, der besondere, im Grundgesetz verankerte Schutz der Ehe berechtige den Gesetzgeber, die Ehe gegenüber anderen Partnerschaftsformen zu begünstigen.
Ein vergleichbarer, Versorgungsansprüche betreffender Fall liegt dem Europäischen Gerichtshof vor. Der Generalstaatsanwalt hat dort für die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften plädiert. Das Urteil des EuGH wird noch in diesem Jahr erwartet.

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