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Entfernungspauschale beim Bundesverfassungsgericht // Verschiebung des Gehaltszahlungstermins... // ... und entsprechende Verschiebung des Beitragseinzugs // VddB-Geschäftsbericht liegt vor // Wir gratulieren
„Aufgestellt“ für die Spielzeit 2003/04
Die deutschen Operntheater und ihre Chöre

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VdO-Nachrichten

Entfernungspauschale beim Bundesverfassungsgericht

Alle Beschäftigten, die durch Arbeitsvertrag oder berufliche Gegebenheiten verpflichtet sind, geteilten Dienst zu leisten, das heißt mit mehrstündiger Unterbrechung zwei mal oder öfter am Tag vom Wohnort zur Arbeitstätte und zurück zu fahren, sind nach Rechtsauffassung der VdO in ihren Gleichheitsrechten verletzt, da sie seit Einführung der pauschalierten Sätze die zweite dienstlich erforderlich Fahrt nicht mehr steuermindernd als Werbungskosten geltend machen können.

Die mit Rechtsschutz der VdO anhängig gemachte Klage eines Opernchorsängers wurde im April 2003 vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz abgewiesen mit der Begründung, es sei nach dem Wortlaut der 2001 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung unerheblich, wie viele Fahrten am Tag der Arbeitnehmer zurücklege. Die Grenze zwischen zulässiger Pauschalierung und Typisierung sei nicht überschritten.

Da das Finanzgericht eine Revision nicht zugelassen hatte, musste im zweiten Rechtszug Beschwerde gegen die Nichtzulassung beim Bundesfinanzhof in München eingelegt werden. Der schloss sich jedoch mit Beschluss vom 11. September 2003 dem Urteil des Finanzgerichts an und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Benachteiligung einzelner Steuerpflichtiger durch pauschalierende, damit auch vereinfachende Regelungen sei abgeltenden Typisierungen immanent und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber sei nicht gezwungen gewesen, „Für die vergleichsweise geringe Zahl atypischer Beschäftigungsverhältnisse“ Ausnahmeregelungen zu treffen.

Der Kläger hat nunmehr gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt – selbstverständlich weiterhin mit Rechtsschutz der VdO, die diesem Rechtsstreit besondere Bedeutung zumisst, weil er ja (fast) alle Bühnenkünstler und Orchestermusiker, darüber hinaus auch alle betrifft, die geteilten Dienst zu leisten haben und sich wegen der Lage ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitszeiten öffentlicher Verkehrsmittel nicht bedienen können.

Verschiebung des Gehaltszahlungstermins...

Eine Vielzahl von staatlichen und kommunalen Arbeitgebern macht, so zeichnet es sich ab, von der ihnen durch die diesjährigen Lohn- und Gehaltstarifverträge im öffentlichen Dienst eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Gehälter ab Dezember 2003 erst am Monatsende auszuzahlen. In den Gagentarifverträgen für die künstlerischen Mitarbeiter der Theater und Orchester ist Entsprechendes vereinbart worden: Wenn der Rechtsträger der Bühne für die unter BAT und BMT-G fallenden Beschäftigten den Zahlungstermin verschiebt, ist er, beziehungsweise ist die Bühne berechtigt, abweichend von § 12, Abs. 2 NV Bühne den Zahlungstermin auch für die Bühnenkünstler auf das Monatsende zu verlegen.

Die Personal- und Betriebsräte, gegebenenfalls auch die Vorstände sollten mit den Theaterleitungen vereinbaren, dass im Dezember erforderlichenfalls von den Mitgliedern Vorschüsse in Anspruch genommen werden können.

... und entsprechende Verschiebung des Beitragseinzugs

Der Bundesvorstand der VdO hat, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, beschlossen, auch den Zeitpunkt des Einzugs der Mitgliedsbeiträge im Lastschriftverfahren durch die Bank ab Dezember 2003 vom 15. des Monats auf den letzten Tag des Monats zu verlegen. Der Verwaltungsvereinfachung wegen gilt das für alle Theater, unabhängig davon, ob der Gehaltszahlungstermin tatsächlich verlegt wird. Die Daueraufträge derjenigen Mitglieder, die (immer noch) nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, können ab Dezember entsprechend umgestellt werden.

VddB-Geschäftsbericht liegt vor

Die Bayerische Versorgungskammer weist darauf hin, dass der Bericht der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) über das Geschäftsjahr 2002 den Mitgliedern, Versicherten und Versorgungsempfängern auf Wunsch zugeschickt wird. Anforderungen sind an die Bayerische Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, 81921 München zu richten.

Über die Sitzungen des Arbeitsausschusses und des Verwaltungsrates der VddB und über die dort gefassten Beschlüsse wird „Oper & Tanz“ in der nächsten Ausgabe berichten. Vorweg berichtet sei nur, dass die laufenden Versorgungsleistungen und die Versorgungsanwartschaften zum 1. Januar 2004 nicht erhöht werden können, da ebenso wie schon 2001 auch im Geschäftsjahr 2002 die ausgaben der Versorgungsanstalt höher waren als ihre Einnahmen. Wichtigste Gründe hierfür sind zum einen die wirtschaftliche Lage der Theater, die geringe Beitragssteigerungen, Rückgang der Zahl der Pflichtversicherten und Anstieg der Zahl der Weiter- und beitragsfrei Versicherten zur Folge hat, zum anderen die hohen Abschreibungen und der Rückgang der Renditen für festverzinsliche Anlagen.

 

Wir gratulieren

zum 35-jährigen Bühnen-Jubiläum

Jaromir Slovacek, Bühnen der Stadt Köln

zum 25-jährigen Bühnen-Jubiläum

Johannes Flögl, Theater der Bundesstadt Bonn
Zbigniew Mizdrak Städtische Bühnen Münster
Matthias Hofmann, Südthüringisches Staatstheater Meiningen
Astrid Jechorek, Theater Görlitz

 

Der Bundesvorstand und die Geschäftsführung der VdO, die Herausgeber und Redakteure von „Oper & Tanz“ sowie der ConBrio Verlag wünschen Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, ein frohes Weihnachtsfest und ein glückliches neues Jahr 2004.

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