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Alles, was Recht ist

Neue Regeln beim Kindergeld

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem am 13. Mai 2005 veröffentlichten Urteil (AZ.: 2 BvR 167/02) die bisherige Praxis der Familienkassen für verfassungswidrig erklärt, bei der Prüfung der Höhe des Eigenverdienstes von Kindern den jährlichen Bruttoverdienst heran- zuziehen.

Die bei der Bundesarbeitsagentur angesiedelten Familienkassen müssen künftig - laut Auskunft des Bundesfinanzministeriums: rückwirkend für vier Jahre - vom Bruttoeinkommen des Kindes die Sozialversicherungsbeiträge und die Werbungskostenpauschale von 920 Euro (bei höheren Werbungskosten: die tatsächlichen Ausgaben) abziehen, um die Kindergeldberechtigung zu ermitteln.

Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt. Es beträgt je 154 Euro monatlich für die ersten drei Kinder, 179 Euro ab dem vierten Kind. Es wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes (Volljährigkeit) gezahlt. Auf Antrag wird es für arbeitslose oder Arbeit suchende Kinder bis zum 21. Geburtstag gezahlt, für Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, bis zum 27. Geburtstag. Bei Zivil- und Wehrdienstleistenden verschiebt sich die Anspruchsgrenze nochmals um die entsprechende Dienstzeit.

Für volljährige Kinder gibt es Kindergeld nur, wenn deren Jahreseinkommen unter dem Existenzminimum von derzeit 7.680 Euro liegt. Im Jahr 2001 lag die Existenzminimumsgrenze bei 15.040 DM, in den Jahren 2002 und 2003 bei 7.188 Euro. Die Entscheidung der Karlsruher Richter besagt, dass es sich hierbei um Netto-Grenzen handelt.

Ein Beispiel: Verdient eine 23-Jährige in ihrer Ausbildungszeit (als Ausbildungsvergütung oder durch Jobben in den Semesterferien) 10.500 Euro im Jahr, so bestand bisher kein Anspruch auf Kindergeld. Nach dem Karlsruher Urteil sind jetzt von den 10.500 Euro die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. rund 2.205 Euro und die Werbungskostenpauschale i.H.v. 920 Euro abzuziehen. Das anrechenbare Nettoeinkommen beträgt dann nur 7.375 Euro, liegt also unter der Existenzminimumsgrenze. Die Familienkasse muss Kindergeld zahlen, auch rückwirkend bis zum Jahr 2001.

Kindergeld für volljährige Kinder muss beantragt werden; die Entscheidung über die Kindergeldberechtigung fällt von Jahr zu Jahr. Kindergeld kann auch nach Zahlungspausen erneut beantragt werden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Ein „Merkblatt Kindergeld“ ist kostenlos bei den Familienkassen erhältlich.

Da es nach der vorgesehenen Einbeziehung der „Kinder- bzw. familienbezogenen Entgeltbestandteile“ (Ortszuschläge) in die Besitzstandsregelungen des „Tarifvertrages öffentlicher Dienst“ darauf ankommt, ob ein Kindergeldanspruch besteht, wächst dem Urteil des Bundesverfassungsreichts auch tarifrechtliche Bedeutung zu. m.

Wirksame Kündigung
Auch eine unberechtigte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist „von Anfang an wirksam“, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben hat. Diese stehende Rechtsprechung bestätigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit einem am 27. Juni 2005 veröffentlichten Urteil (AZ.: 9 Sa 26/05).

Resturlaub verfällt

Eine Arbeitnehmerin hatte sich ihren Anspruch auf zwölf Tage Resturlaub auf das Folgejahr übertragen lassen. Zu Jahresbeginn erkrankte sie, ihr Arbeitsverhältnis endete am 30. April. Der Krankheit wegen konnte sie den Urlaub nicht bis zum 31. März antreten. Der Urlaub sei verfallen, urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ.: 5 Sa 209/04); die Arbeitnehmerin hätte sich rechtzeitig mit dem Arbeitgeber auf eine weitere Übertragung des Anspruchs verständigen müssen.

Keine Sonderausgaben

Die Kosten für die Betreuung eines Schulkindes sind auch für Alleinerziehende weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen und mindern damit nicht die Steuerlast. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ.: 1 K 2189/03): Die Kosten seien mit dem Kindergeld und dem Betreuungsfreibetrag abgegolten.

Entfernungspauschale

Das Bundesverfassungsgericht hat die mit Rechtsschutz der VdO eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen die steuerliche Nichtberücksichtigung dienstlich erforderlicher Mehrfachfahrten pro Tag zum Arbeitsort noch nicht entschieden (AZ.: 2 BvR 2085/03). Eine andere, ebenfalls das Thema Entfernungspauschale betreffende Streitfrage hat der Bundesfinanzhof jetzt zu Gunsten der Steuerzahler beantwortet (AZ.: VI R 40/04): Einem Arbeitnehmer, der für einen Teil des Jahres die Pauschale geltend gemacht hatte, dann aber auf Abrechnung der tatsächlichen Kosten umgestiegen war, indem er die Tickets für seine Bahn- und Busfahrten vorlegte, gab der Bundesfinanzhof recht. Wenn er wolle, könne er für jeden einzelnen Tag die für ihn jeweils günstigere Variante geltend machen.

Kranker muss erreichbar sein

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main (AZ.: 9 Sa 1766/04) hat entschieden, dass jemand, der sich krank meldet, ohne Aufenthaltsort und Telefonnummer mitzuteilen, allenfalls eine Abmahnung hinnehmen muss, nicht aber entlassen werden darf.

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