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Alles, was Recht ist

Probenende mitbestimmt

Der Personalrat der Städtischen Bühnen Köln (einschließend das Gürzenich-Orchester und die Hänneschen Puppenspiele) hatte die Theaterleitung unter Hinweis auf sein Mitbestimmungsrecht gebeten, ihm die wöchentlich bekannt gegebene Spielplan- und Probeneinteilung (Arbeitsplan i. S. v. § 6 Abs. 1 NV Chor/Tanz) vor dem Anschlag im Theater zur Genehmigung vorzulegen. Die Theaterleitung erkannte ein Mitbestimmungsrecht bei Probenbeginn an, verneinte es aber beim Probenende.

Zur Begründung machte sie künstlerische Gründe geltend. Ferner verwies sie auf ihr uneingeschränktes Direktionsrecht, soweit die für die Bühnenangestellten geltenden Tarifverträge keine Regelungen enthielten (Tarifvorbehalt) und auch darauf, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats sich nur auf die gesamte Arbeitszeit der Künstler beziehen könne, diese aber – selbstbestimmt – zu einem erheblichen Teil aus intensiver häuslicher Vorbereitung bestehe, bei der sie Festlegungen durch den Arbeitgeber nicht unterworfen, somit auch ein Mitbestimmungstatbestand nicht gegeben sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12. August 2002 (AZ: BVerwG 6 P 17.01) dem Personalrat Recht gegeben. Es entschied wie folgt (Leitsätze des Gerichts):

  1. Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit kann auch dann eingreifen, wenn nur ein Teil der täglichen Arbeitszeit geregelt wird.
  2. Der Mitbestimmung des Personalrats beim Ende der Probenzeiten stehen die für die Bühnenangestellten jeweils geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen über die Dauer der Proben nicht entgegen.
  3. Die Kunstfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz schließt eine Mitbestimmung des Personalrates bei der Festlegung des Probenendes nicht grundsätzlich aus.

Das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht des Personalrates fußt auf § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, soweit es sich um eine generelle Regelung handelt.

Dem Beschluss kommt indes bundesweite Bedeutung zu, da sowohl das Betriebsverfassungsgesetz (in § 87) als auch alle Landespersonalvertretungsgesetze gleichlautende oder in ihrer Rechtswirkung gleiche Bestimmungen enthalten: Baden-Württemberg (§ 79), Bayern (Artikel 75), Berlin (§ 85), Brandenburg (§ 66), Bremen (§ 63 i. Verb. mit § 52), Hamburg (§ 86), Hessen (§ 74), Mecklenburg-Vorpommern (§ 70), Niedersachsen (§ 66), Rheinland-Pfalz (§ 80), Saarland (§ 78), Sachsen (§ 80), Sachsen-Anhalt (§ 65), Schleswig-Holstein (§ 51) und Thüringen (§ 74).

Das Bundesverwaltungsgericht begründete seinen Beschluss im wesentlichen damit, dass der Wortlaut des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPersVG NW es erlaube, dass der mitbestimmungspflichtige Teil des Arbeitstages sich auf den regelungsbedürftigen allein beziehe, also häusliche Vorarbeiten, Rollenstudium und Vorstellungen nicht erfasse. Der Senat erklärt ausdrücklich, dass er an seiner bisherigen Annahme nicht festhalte, wonach Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nur eine die gesamte Arbeitszeit erfassende Regelung sein könne.

Von Bedeutung ist der Beschluss vor allem für die nach dem Normalvertrag Solo angestellten Bühnenkünstler, da für sie der Tarifvertrag „keine aus sich heraus handhabbaren materiellen Regelungen der Lage der Probenzeiten“ enthält. Bei den Orchestermusikern, Opernchorsängern und Bühnentänzern, deren Tarifverträge die Dauer und Lage der meisten Proben abschließend regeln, ist die Mitbestimmung des Personalrates auf die Fälle beschränkt, da die Vorschriften, z.B. bei den zeitlich unbegrenzten Proben, Gestaltungsspielräume offen lassen. Die Einhaltung der Regelwerke des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) und des Normalvertrages Chor/Tanz (NV Chor/Tanz) unterliegt jedenfalls der Richtigkeitskontrolle des Personalrats.

Das vollständige Urteil kann bei der Geschäftsstelle der VdO oder beim Justitiariat angefordert werden. M.

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