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Editorial

Das Oberlandesgericht in Dresden hat unlängst dem Intendanten der Sächsischen Staatsoper ins Stammbuch geschrieben, dass er Änderungen einer Inszenierung zu unterlassen habe, da dem Regisseur als ausübendem Künstler für diese ein Leistungsschutzrecht zustehe, Änderungen eine Beeinträchtigung seiner Regieleistung darstellten und „sein schutzwürdiges Interesse an der Integrität seiner Interpretation“ verletzten. Der 1998 zwischen dem Opernregisseur Peter Konwitschny und dem Intendanten Christoph Albrecht geschlossene Vertrag über die Inszenierung der Kálmán-Operette „Die Csárdásfürstin“ habe auch keine Befugnis des Intendanten enthalten, in die Regie eingreifen oder Änderungen vornehmen zu dürfen.

   

Stefan Meuschel

 

Der Regisseur ist also ein starker Mann: Er interpretiert das Werk nach seinen Vorstellungen; ihm stehen uneingeschränkte Gestaltungsfreiheit und künstlerische Verantwortung zu. Und das ist auch gut so, möchte man meinen – beschliche einen da nicht ein ungutes Gefühl. Steht denn nicht im Intendantenmustervertrag, der Intendant trage die Gesamtverantwortung, jedenfalls für alle künstlerischen Entscheidungen, in der Regel auch für deren wirtschaftliche Folgen? Rechtsträger oder Verwaltungsdirektor können ihm doch nur bei vorhersehbaren Überschreitungen des Etats dreinreden.

Wer wäre denn der Adressat von „Zielvorgaben“ des Rechtsträgers im Hinblick auf Auslastung des Hauses, Einspielergebnisse, Premieren- und Vorstellungszahlen, wenn nicht der Intendant? Ob es denn vorstellbar sei, hatten Mitglieder des Ausschusses für Kulturelle Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses Berlin bei einer Anhörung zum Thema „Struktur-Konzept: Oper in Berlin“ gefragt, den drei Berliner Opernhäusern künftig solche Zielvorgaben mit auf den Weg zu geben, ihre Nicht-Einhaltung sogar mit Sanktionen zu belegen?

Zwar drückten sich alle Befragten mehr oder weniger elegant um eine Antwort herum, auch dann noch, als klargestellt wurde, die Vorgaben sollten auch den gelegentlichen Misserfolg, das schwach besuchte Experiment berücksichtigen, also nicht aufs Populäre um jeden Preis zielen. Aber bedenkenswert bleibt die Frage allemal. Und bedenkenswert ist auch, ob und warum die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben allein dem Intendanten auferlegt werden soll. Liegt sie nicht auch beim Regisseur, dem gerichtsnotorisch starken Mann?

Der riskiert doch allenfalls, dass er nicht wieder beschäftigt wird, wenn seine Inszenierungen regelmäßig das Haus leeren, statt es zu füllen. Der Opernregisseur, an mittleren und großen Häusern nicht gerade schlecht bezahlt, ist am Erfolg oder Misserfolg seiner Inszenierung überhaupt nicht beteiligt: Ob er das Werk zum Event umgestaltet, das nur Wenige interessiert, ob er die Traviata hinter Gazeschleiern versteckt, die Fidelio-Dialoge zur Stummen Jule macht, die Trovatore-Azucena zur Massenvergewaltigung freigibt – die wirtschaftlichen Folgen solchen künstlerischen Tuns verantwortet nur der Intendant. Weder gibt es für den Opernregisseur eine Erfolgs- oder Einspielbeteiligung, noch haftet er für den Flop. Beim Hausregisseur sieht das anders aus, aber den gibt es ja immer seltener. Für den Gastregisseur jedoch, den Star des Regietheaters, sollten Beteiligungsmodelle erwogen werden, die in anderen Ländern, zum Beispiel in Großbritannien, an privatwirtschaftlich geführten Bühnen und erst recht beim Kinofilm durchaus Vorbilder haben.

Die Berliner Abgeordneten waren nicht aus Jux und Dollerei zu ihren Fragen gelangt, sondern durch das ihnen von der Deutschen Opernkonferenz vorgelegte Zahlenmaterial, das für zwei der Opernhäuser weit unterdurchschnittliche Auslastungen von nur 55 beziehungsweise 61 Prozent auswies.

Karl Valentin hatte einst die Frage „Woher diese leeren Theater?“ schlicht mit dem „Ausbleiben des Publikums“ beantwortet. Um dem abzuhelfen, wollte er eine staatlich verordnete „Allgemeine Theaterbesuchspflicht (ATBPf)“ eingeführt sehen. Vielleicht gibt’s da doch praktikablere Möglichkeiten?

Ihr Stefan Meuschel

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