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Aktuelle Ausgabe

Editorial

Kulturpolitik
Brenn-Punkte
Die Situation deutscher Theater
Im Zeichen der Kunst
Einige Gedanken zum deutschen Stadttheater
Nachhaltige Zeichen setzen
50 Jahre deutsche Orchestergewerkschaft
Kultur-Mensch mit Biss
Stefan Meuschel zum 70. Geburtstag
Die Basis bricht uns weg
„taktlos“-Sendung zur Chormusik in München

Portrait
Klassenziel: Primaballerina
Die John Cranko-Schule in Stuttgart
Von der Haupt- zur Bundesstadt
Ein Porträt des Theaters Bonn

Berichte
Aristokrat und Bestie
„Jekyll & Hyde” im Kölner Musical Dome
Mensch im Abgrund
Peter Ruzickas Oper „Celan“ in Mainz
Neue Formen für alte Einsichten
Musiktheater beim Kurt Weill Fest in Dessau
Vergessene Opern entdeckt
„Lodoiska“ in Nordhausen und „Nachtlager von Granada“ in Freiberg
Ins Innere der eigenen Seele
Pierre Bartholomées „Oedipe sur la Route“ in Brüssel uraufgeführt

Alles, was Recht ist
Aktuelles
Finanzamt: Keine Frist für doppelte Haushaltsführung – Aus 630 DM wurden 400 € – Mach dich schlau


Brigitte Hamann, Winifred Wagner oder Hitlers Bayreuth
Veit Veltzke, Der Mythos des Erlösers. Richard Wagners Traumwelten und die deutsche Gesellschaft 1871 – 1918
Zeitgenössisches Musiktheater auf neuen CDs

VdO-Nachrichten
Nachrichten
Hinweise zu den Gagenanhebungen 2003/04 / Zynische Politik, legalisierte Schwarzarbeit - Norbert Blüm zum 1. Mai / Beitragsanpassung / Wir gratulieren / Nachrichten des Musikmagazins des Bayerischen Rundfunks und der nmz „taktlos“

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Alles, was Recht ist

Finanzamt: Keine Frist für doppelte Haushaltsführung

Seit Januar 1996 durften die Kosten für beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung bei Beschäftigung am selben Ort nur in den ersten beiden Jahren als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese einkommensteuerliche Regelung hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 400/98 und 1735/00) jetzt zu Fall gebracht und zwar an den Beispielsfällen der „Kettenabordnungen“ eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber und eines beiderseits berufstätigen Ehepaares. Vor allem die Miete für den jeweiligen zweiten Wohnsitz sei ein zwangsläufiger Aufwand und steuerlich abzugsfähig. Weder dürfte der Gesetzgeber im Fall der „Alleinverdiener-Ehe“ darauf hinwirken, dass Ehefrau (und Familie) dem am anderen Ort tätigen Ehemann folgten, noch dürfe die „Doppelverdiener-Ehe“ anders behandelt werden. Die „pauschale zeitbezogene Abzugsbegrenzung“ widerspreche dem verfassungsrechtlichen Schutzgebot der Ehe. „Zumindest“ alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide seit 1996 seien insoweit rechtsunwirksam, entschied das Bundesverfassungsgericht.
Namen der Gewerkschafts- mitglieder sind zu nennen

Scheidet ein Betrieb aus dem Arbeitgeberverband aus und versucht er dann, untertarifliche Arbeitsbedingungen mit seinen Mitarbeitern zu vereinbaren, so scheitert dieser Versuch bei tarifgebundenen Beschäftigten, die Mitglieder der zuständigen Gewerkschaft sind. Diese ist allerdings, will sie gerichtlich die untertariflichen Arbeitsbedingungen verhindern, verpflichtet, die Namen der Arbeitnehmer zu nennen, die bei ihr organisiert sind. Das Bundesarbeitsgericht urteilte so (4 AZR 271/02).
Steuerfreier Kostenersatz

Finanziert ein Arbeitgeber einem ausländischen Arbeitnehmer ganz oder teilweise einen aus betrieblichen Gründen erforderlichen Kurs zur Verbesserung seiner Kenntnisse der deutschen Sprache, so stellt das keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Das Finanzgericht München entschied so (7 K 1790/00).

Aus 630 DM wurden 400 €

Das gute alte „630 Mark-Gesetz“, das die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen für „geringfügig Beschäftigte“ behandelt und das zum ersten April 1999 in des Bundesfinanzministers Alchemistenküche in ein kaum noch verständliches bürokratisches Monster verwandelt worden war (vgl. O&T Ausgabe 3/1999 S. 23) ist jetzt zum 1. April 2003 schon wieder geändert, vielleicht verbessert, jedenfalls verschlankt worden. Die Verdienstgrenze wurde auf 400 Euro angehoben, für die der Arbeitnehmer keine Abgaben, der Arbeitgeber 25% der Lohnsumme für Kranken- und Lohnsteuer zu zahlen hat. Die Begrenzung auf fünfzehn Stunden wöchentlich wurde aufgehoben. In einer zusätzlichen „Progressions-Zone“ zwischen 400 und 800 Euro monatlich steigen Abgaben- und Steuerpflicht schrittweise auf die reguläre Höhe. Die Verrechnungen sollen über eine zentrale Stelle bei der Bundesknappschaft erfolgen. M.

Mach dich schlau

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, in seinem Betrieb Beschäftigte über tarifvertragliche Änderungen zu unterrichten, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz (6 Sa 481/02). Der klagende Arbeitnehmer, der von einer Arbeitszeitverkürzung keine Kenntnis erlangt und sein Wochenarbeitszeitpensum beibehalten hatte, müsse sich Informationen über den für ihn geltenden Tarifvertrag und über Änderungen desselben selbst beschaffen, insbesondere dann, wenn in seinem Arbeitsvertrag ausdrücklich auf diesen Tarifvertrag Bezug genommen sei.

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