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Der Zukunft zugewandt

Die 3. Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes · Von Stefan Meuschel

Das 1983 in Kraft getretene „Gesetz über die Sozialversicherung der Künstler und Publizisten“, kurz „Künstlersozialversicherungsgesetz“ (KSVG) genannt, ist mit Zustimmung aller Fraktionen des Deutschen Bundestages – nur „Die Linke“ stimmte dagegen – im März 2007 zum dritten Male novelliert worden. Dank intensiver Vorberatung im Beirat der Künstlersozialkasse und an dem vom Deutschen Kulturrat und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales initiierten „Runden Tisch“, an dem Künstler und Publizisten sowie die so genannten Verwerter gemeinsam berieten, waren diese zum 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen auch von breitem Konsens der Interessengruppen der Kunst- und Medienbranche getragen.

Das KSVG regelt die Renten-, Kranken- und soziale Pflegeversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten. Abgrenzungskriterium ist also die „Selbständigkeit“. Wer als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist, fällt nicht in den Geltungsbereich des KSVG sondern unterliegt den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Arbeitslosenversicherung, die das KSVG nicht kennt.

An den deutschen Bühnen nach Normalvertrag Bühne beschäftigte Künstler sind in aller Regel Arbeitnehmer. Ausnahmen können bei projektbezogenen Gastverträgen vorliegen, wobei es jedoch immer auf den Vollzug der künstlerischen Tätigkeit in der Praxis, nicht auf die Formulierungen des Gast-, Arbeits-. Dienst- oder Werkvertrages ankommt. Angesichts des einigermaßen chaotischen deutschen Statusrechts, nach dem es allgemeinverbindliche Begriffe für selbständige Freiberuflichkeit einerseits, abhängige Arbeitnehmereigenschaft andererseits im Sozial-, Arbeits- und Steuerrecht nicht gibt, ist in Zweifelsfällen Einzelfallprüfung, sogar ein Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung-Bund (früher BfA) ratsam.

Übt der Bühnenkünstler neben seiner abhängigen Beschäftigung zusätzlich freiberuflich versicherungspflichtige Tätigkeiten aus, entscheidet die für ihn zuständige Krankenkasse, welche seiner Tätigkeiten als die ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach für ihn hauptberufliche anzusehen ist und nimmt die entsprechenden Verrechnungen vor.

Da diese Probleme unter sozialversicherungsrechtlichem Blickwinkel allein nicht lösbar sind, hat die jüngste Novellierung des KSVG sich mit ihnen nicht befaßt. Ebenso wenig sahen „Runder Tisch“ und Gesetzgeber sich in der Lage, einem im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD des weiteren formulierten Auftrag zur Sicherung des KSVG nachzukommen. „Zur Stabilisierung der Finanzierung (ist) eine sachgerechte Beschreibung des Kreises der Begünstigten vorzunehmen...“, heißt es da. Mit „Begünstigten“ meinten die Koalitionspartner die pflichtversicherten Künstler und Publizisten, deren Zahl zwischen 1992 und 2005 von 58.460 auf 148.303 angewachsen war. Weil diesem Aufwuchs keine entsprechende Entwicklung der Verwerterabgaben gegenüber steht, der Bundeszuschuß trotz 1999 erfolgter Absenkung von 25 auf 20 Prozent schon 2005 die 100 Millionen-Euro-Marke überschritten hatte, drohte das auf 50 % Versichertenbeiträgen, 30 % Verwerterabgaben und 20 % Bundeszuschuß basierende Finanzierungsmodell aus dem Ruder zu laufen. Der Abgabesatz für die Verwerter, der im Jahr 2000 noch 4 % der Entgelte betragen hatte, kletterte 2005 auf 5,8 %. Die jetzt erfolgte Novelle verfolgte vor allem den Zweck, diese systembedrohende Entwicklung aufzuhalten und das kultur- und sozialpolitisch beispielhafte Versicherungsmodell zukunftsfest zu machen.

Die „Begünstigten“, die da „sachgerecht zu beschreiben“ wären, sind in § 2 des KSVG genannt: „Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.“ Künstler ist, wer Kunst schafft – soll der Gesetzgeber also „sachgerecht beschreiben“, was Kunst ist? Kann er das überhaupt, wo doch schon das Bundesverfassungsgericht, ihm nachfolgend das Bundessozialgericht zu nicht mehr gelangt sind, als „eine in den Werken und Darbietungen zum Ausdruck kommende eigenschöpferische Leistung“ dem Kunstbegriff zu Grunde zu legen und „als materielle Voraussetzung aber ein relativ niedriges Niveau an freier schöpferischer Gestaltung genügen zu lassen.“ In der „Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht“ hat Andreas Schrierer in seinem Beitrag „Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht“ die Schwierigkeiten dieser Begriffsfindung beschrieben, die heute mehr denn je dem aus dem Märchen bekannten Graben eines Tunnels durch den Grießbrei ähnelt. Der „Runde Tisch“ debattierte Qualitätskriterien, eine Anknüpfung an das Urheberrechtsgesetz und einen Künstlerkatalog – um es dann doch als sachgerecht anzusehen, weiterhin der Kasuistik der Gerichte zu vertrauen.

Dennoch besteht begründete Hoffnung, die Gesetzesnovelle werde ihren Zweck erfüllen. Die „Begünstigten“ werden künftig zwar nicht auf ihr Künstlertum, aber auf ihre Berechtigung überprüft, Mitglied der Künstlersozialkasse sein zu können. Voraussetzung hierfür ist die erwerbsmäßige und dauerhafte Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Künstler oder Publizist, die sowohl ein Mindesteinkommen voraussetzt als auch korrekte Einkommenseinschätzungen und gegebenenfalls –korrekturen. Künftig wird pro Jahr eine Stichprobe von mindestens 5 % der Versicherten gezogen, die auf Verlangen Einkommensteuerbescheide oder Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen haben.

Auch die zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmen, Kultureinrichtungen und Vereine, die Leistungen freiberuflicher Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen, werden künftig besser erfaßt und überprüft. Die Prüfverfahren, zu denen die Künstlersozialkasse mit ihrem äußerst knapp bemessenen Personalstand nur sporadisch in der Lage war, werden ab Juli 2007 von den Prüfern der Deutschen Rentenversicherung vorgenommen und zwar im Rahmen der turnusmäßigen Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Sozialabgaben für die jeweils abhängig Beschäftigten. Verwerter und Künstlersozialkasse erwarten sich als Folge dieser Neuerungen endlich Abgabengerechtigkeit und nicht zuletzt eine allmähliche Absenkung des Abgabesatzes, der bereits für 2007 von 5,8 auf 5,1 % gemindert wurde.

Kontakte:

Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes, Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven
Telefon: 04421/7543-9

Deutsche Rentenversicherung Bund, Hallesche Straße 1, 10963 Berlin
Telefon: 030/ 865-1

Weitere Informationen zur Künstlersozialversicherung:

„ Entwurf eines III. Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes“ (Autoren: Olaf Zimmermann und Gabriele Schulz). Das Buch kann unter der Bestellnummer A 299 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Telefon 0180/51 51 510, per Telefax unter 0180/51 51 511 oder per E-mail unter info@bmas.bund.de bestellt werden. Es wird kostenlos abgegeben.

 

 

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