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Berichte

Vnsers Gnedigisten Hern des Churfürsten zu Sachssen Cantorei Ordenung vnd Vnderhaltung

In seinem Editorial zu Ausgabe 3/02 von „Oper & Tanz“ hatte Stefan Meuschel eine der ältesten „Kollektiv-Regelungen für Chor und Orchester“ erwähnt, die am 22. September 1548 in Torgau von Herzog Moritz zu Sachsen erlassene „Cantorei Ordenung“. Eine Vielzahl von Leserinnen und Lesern wollte daraufhin wissen, ob es dieses Dokument wirklich gebe, wo es nachlesbar sei – oder ob der Autor es gar – gut – erfunden habe?

Unter Cantorei verstand man damals eine Vereinigung von Musikern, die in erster Linie kirchliche Aufgaben zu erfüllen hatte. Nur Männer durften dem Chor angehören; elf Erwachsene besetzten die Stimmgruppen Bass, Alt und Tenor, neun Knaben den Diskant. Kapellmeister und Organist konnten im Bedarfsfalle auch „Instrumentisten“ hinzuziehen.

Wir drucken den Erlass des Kurfürsten von 1548, der mit einiger Fantasie auch als Geburtsurkunde der späteren Sächsischen Hofkapelle angesehen werden kann, in originaler Schreibweise in Auszügen nach (Quelle: Dresdner Kapellbuch, Hg. Günter Hausswald, Dresden 1948).

„Von Gotts Gnaden Wir Moritz Hertzogk tzu Sachssen des Heyligen Römischen Reichs Ertzmarschalch vnnd Churfürst, Landtgrauv in Düringen Marggrauv zu Meyssen, & – Bekennen vnnd thun khunt, hiermit öffentlich / Nachdeme Wir kunftigk an vnserm Hoffe, eine Cantorei zuhalten bedacht /, vnd aber diejenigen so wir darzu brauchen werden, wissen möchten / wie wir dieselbe mit besoldunge, vnnd anderm halten wollen / vnnd wie sie sich hinwieder verhalten sollen / so haben Wir solchs alles, damit sie sich darnach zu richten, in eine schriefft stellen lassen /, vnnd wollen ernstlich das solche unsere Ordenunge, von allen denjenigen, so sie angehet, vnweigerlich nachgesatzt werde/ ...

 
 

Insunderheit aber, soll Inen vorgehalten vnnd bevholen werden / das sie alle / sich müteinander / freuntlich vnnd wolbegehen vnnd vertragen, vnd keiner den anderen zu Zangk Hader oder wiederwillen, mit wergken oder wortten, Vrsach geben, soll / Da aber einer zu dem andern was hätte / soll es zur verhüttung, ferner vnrichtigkeit zu ieder Zeit an den Cappelmeister gebracht werden / der sie dan zu hoeren vnnd zuvertragen macht haben soll / Da aber die sache groß / das sie durch den Cappelmeister nicht vertragen werden kundt / sollen die part, die sache an vnns / oder vnsere Rethe gelangen lassen / so wollen wir vnns gegen den mutwilligen vnnd schuldigen parth, mit gepürlichem aussöhnen vnnd straffen zuerzeigen wissen /.

Sie sollen sich auch der Bierhäusser, schwelgerey, scheltens, fluchens, vnnd alles das / so ihnen nicht gepüreth vnnd woll anstehet enthalten / vnndt desjenigen darauff sie bescheiden treulichen vnnd vleissigk abwartten / Da aber einer oder mehre solchs oberfahren, oder verachten würden / die sollen ihre gepürliche straffe darumb zu gewartten haben /

Zum dritten. Damit die neun knaben zu kunst, vnnd tugent gehalten vnnd gezogen werden möchten / so wollen wir / das obgenanter Magister Johannes Sangerhaussen, neben vnserm Cappelmeister Ihr praeceptor vnnd Zuchtmeister sein soll. / Welcher auf sie / beide in der Zucht vnnd Lher gutte achtunge, haben vnnd geben soll / Insunderheit, aber, sol er sie treulich vnnd vleissigk zu Gottes wort vnnd furcht halten / sie den Cathecismum vnnd Grammaticam, auch darneben die antern artes discendi lernen / sie offt epistolas schreiben vnnd in der Musica vben lassen / damit sie in der Jugent an Iren studys nicht versäumet werden möchten / ...

Zum vierden./ Wollen wir, das solche unsere Cantores teglichen zwier / vor vnnd nachmittags singen sollen / vnnd damit die Knaben desto kühner werden möchten / wollen wir / dass abents vnnd morgents allezeit zwen knaben / was / aus der Lateinischen vnnd deutschen Biblia lesen sollen...

Wan es Zeit zu Chore / sollen sich alle Cantores zu vnserm Cappelmeister, in sein Hauß verfügen / vnnd alle ordentlichen / ihr Zwene vnnd Zwene mit einander in aller Zucht gen Hoffe gehen / erstlich die knaben / darnach die grossen gesellen /.
Zum fünften /. Nachdeme sunderlich itzo / im anfange hoch von nötten / die schweren muteten vnnd gesenge ofte zu vbersingen / so wollen wir / das alle Cantores, teglich eine stunde, auch sunsten wan sie vnser Cappelmeister zum vbersingen, fordern wirt /vnweigerlich kommen vnnd erscheinen sollen /.

Damit aber sie hinwieder wissen mögen, was wir Ihnen zur Besoldunge vnnd vnderhaldunge verordnen / so wollen wir dem Cappelmeister, weil er die gantze Cantorei moderiren vnnd regieren / auch die knaben bey ihm haben soll / jerlichen viertzigk gulden, auff iglich quartall zehen gulden zur besoldunge / vnnd wechentlichen viertzehen groschen zum kostgelde, auß vnserer Cammer reichen / Ihme auch vnnd dem pädagogo, teglichen aus vnserm keller eine viertheils kanne Wein geben lassen / ...
Da sie aber vleissigk sein / vnnd sich wie wir vnns vorsehen, im singen bessern werden / wollen wir vnns gegen einen iedem nach seinem vlaiß vnnd geschigkligkeit, mit einer zimlichen Zulage zu ieder Zeit zuerzeigen wissen /
Was aber die Herberge, Holtz, waschgelt, Badegelt, schurgelt, Hemde, Bücher, Tinte, pappir, Bette vnnd anders, so man zu nottdürftiger vnderhaltung der knaben bedarff, antrifft, sol der Cappelmeister, auff rechenschafft, außgeben / vnnt vleissigk anschreiben. bissolange solches alles, auch in einen gewissen anschlagk gebracht müge werden, damit ihr die knaben auch nottürftiglichen versehen vnnd versorget sein möchten /

Vnnd bevhelen darauff allen vnnd iedem so diese vnsere Ordenung betrifft, Es sey Cammermeister, schengk, schneider oder personen in der Cantorei / das ie Alle / dieser vnser Ordnunge / in den euch / betreffenden vnnd angehenden stücken / allenthalben vnweigerlichen, nachgehen vnnd nachsetzen sollet // Daran beschicht vnsere meinung vnnd gefallen / Das zu vrkhunde haben wir vnser Churfürstlich Siegell hierauff wissentlich lassen drucken, vnnd vns mit eigenen Henden vnderschrieben, Gescheen zu Torgaw am tage Maurity den zweivnndzwanzigisten tagk Septembris Anno Tausent fünfhundert vnnd am Achtvnndviertzigisten.

M Churfur
m pp

 

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