Neues zur Riester-Förderung
Die Versicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) erfüllt die für die
Riester-Förderung erforderlichen Voraussetzungen. O&T hatte in Ausgabe 6/01 S. 32f. bereits
ausführlich berichtet. Dies teils wiederholend, teils ergänzend teilt die VddB mit:
Die Arbeitgeberanteile der Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis sind seit dem 1. Januar 2002
steuerfrei, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten (2002: 4 Prozent aus 54.000 Euro = 2.160 Euro) nicht übersteigen.
Die Arbeitnehmeranteile der Beiträge sind im Sinne der §§ 10a und 82ff. des Einkommensteuergesetzes
begünstigt, wenn eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Das heißt,
für diese Beiträge können Zulagen beantragt werden und es besteht die Möglichkeit des Abzugs
als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Beiträge aus dem individuell
versteuerten und damit sozialversicherungspflichtigen Einkommen erbracht werden.
Die Förderung der Arbeitnehmerbeiträge zur VddB ist ein Angebot, es kann auch eine ggf. neben der
Versicherung bei der VddB bestehende freiwillige Altersversorgung, zum Beispiel bei einer zertifizierten Lebensversicherung,
für die staatliche Förderung ausgewählt werden. Wer für die an die VddB geleisteten Arbeitnehmerbeiträge
eine Zulage erhalten will, beantragt dies bei der VddB.
Die hierfür erforderlichen amtlich vorgeschriebenen Formulare liegen derzeit noch nicht vor. Es besteht
aber kein Grund zur Eile, da ein Antrag frühestens im Jahr 2003 gestellt werden kann. Spätestens zum
Ende des Jahres 2002 können die Antragsformulare bei der VddB angefordert werden, die Anstalt wird auch
die Arbeitgeber rechtzeitig informieren. Die Zulage wird zusätzlich zu den gezahlten Beiträgen gutgeschrieben
und wie die Beiträge dynamisiert und verrentet. Die auf geförderten Beiträgen (d.s.
die steuerfreien Arbeitgeberanteile und die für Zulagen und Sonderausgabenabzug verwendeten Arbeitnehmeranteile)
und auf Zulagen beruhenden Anteile der Versorgungsleistungen sind künftig voll zu versteuern, sog. nachgelagerte
Besteuerung. Hierüber erhalten die Versorgungsempfänger beim erstmaligen Bezug sowie bei einer Änderung
der Leistungen eine besondere Mitteilung.
Detaillierte Informationen können einem Merkblatt entnommen werden, das die VddB den Versicherten auf
Anforderung gerne zuschickt (unter Angabe der Versicherungsnummer bei der Bayerischen Versorgungskammer, Versorgungsanstalt
der deutschen Bühnen, 81921 München). Das Merkblatt kann auch direkt im Internet unter www.versorgungskammer.de/vddb
unter Merkblätter 15 eingesehen werden.
Janitscharen-Urteil
Das Urteil des Bühnenschiedsgerichts für Opernchöre vom 19. Februar 2002, wonach das für
Soli ausgeschriebene Quartett in Mozarts Entführung aus dem Serail sondervergütungspflichtig
ist, erlangte inzwischen Rechtskraft (vgl. O&T
2/02, S. 30; AZ: BSchG C 20/01).
Reisekostenordnung
Ist ein Theater privatrechtlich organisiert und besteht keine den (ehemaligen) § 20 NV Chor ausfüllende
Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur Regelung der Reisekosten, so ist die Angemessenheit des Kostenersatzes
unter Berücksichtigung des staatlichen Reisekostenrechts und der finanziellen Möglichkeiten des Theaters
vom Gericht zu beurteilen und zu entscheiden. Eine einseitig vom Theater erlassene Reisekostenordnung
ist nicht bindend; Mitglieder des Opernchores in F. hatten mit Rechtsschutz der VdO gegen deren Anwendung geklagt.
(BSchG C 1/99) vom 24.11.1999).
Tarifvertragsbruch
Der Versuch des Staatstheaters in D., die Tarifregelungen zur Anhebung der Grundgagen zum 1. Januar 2001 (Inkrafttreten
des Normalvertrages Chor/Tanz) und zu den Möglichkeiten einer Verrechnung mit einer Monatspauschale tarifwidrig
zu unterlaufen (vgl. O&T 2/02, S. 30) scheiterte
jetzt auch in zweiter Instanz. Das Bühnenoberschiedsgericht gab den mit Rechtsschutz der VdO klagenden
Opernchormitgliedern recht. Ob das beklagte Theater jetzt zur Vernunft kommt, bleibt abzuwarten.
Kosten bei Zahnersatz
Das Sozialgericht Chemnitz (AZ: S9 RA 94/01) hat der mit Rechtsschutz der VdO durchgeführten Klage eines
Opernchormitgliedes gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stattgegeben, wonach diese sich
an den von der Krankenkasse nicht (vollständig) übernommenen Kosten für Zahnersatz zu beteiligen
habe, da ohne diesen die weitere Berufsausübung des Sängers nicht mehr möglich gewesen wäre.
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