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Aktuelle Ausgabe

Editorial

Kulturpolitik
Erfolgreicher Abschluss
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Der Sponsor lässt warten
Kunst und Kultur brauchen Geld, aber von wem?
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„Kulturverlust“ – Eine Ausstellung im DNT Weimar
Chorarbeit mit Qualität
Neue Chorakademie am Konzerthaus Dortmund
Geht es billiger auch?
Intendanten deutscher Bühnen debattieren erregt über das Weimarer Modell


Untersparte „Opernballett“
Von der Balletteinlage zur Bewegungschoreografie

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Bonn/Hagen. French Anti-Connection
Renaissance-Opern-Raritäten
Dresden. Ein bitterernster Abend
Pendereckis „Teufel von Loudun“
Duisburg/Düsseldorf. Die Pest als Reiniger
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München. Virtualität und Realität
Die Münchener Biennale 2002
Sachssen. Vnsers Gnedigisten Hern des Churfürsten zu Sachssen Cantorei Ordenung vnd Vnderhaltung

Alles, was Recht ist
Neues zur „Riester-Förderung“ und anderes


Charme und Sinnlichkeit
Carola Stern: „Die Sache, die man Liebe nennt“. Das Leben der Fritzi Massary
Ich will tanzen
„Billy Elliot, I will dance“. Ein Film von Stephen Daldry

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Alles, was Recht ist

Neues zur „Riester-Förderung“

Die Versicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) erfüllt die für die „Riester-Förderung“ erforderlichen Voraussetzungen. O&T hatte in Ausgabe 6/01 S. 32f. bereits ausführlich berichtet. Dies teils wiederholend, teils ergänzend teilt die VddB mit:

Die Arbeitgeberanteile der Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis sind seit dem 1. Januar 2002 steuerfrei, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (2002: 4 Prozent aus 54.000 Euro = 2.160 Euro) nicht übersteigen.
Die Arbeitnehmeranteile der Beiträge sind im Sinne der §§ 10a und 82ff. des Einkommensteuergesetzes begünstigt, wenn eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Das heißt, für diese Beiträge können Zulagen beantragt werden und es besteht die Möglichkeit des Abzugs als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Beiträge aus dem individuell versteuerten und damit sozialversicherungspflichtigen Einkommen erbracht werden.

Die Förderung der Arbeitnehmerbeiträge zur VddB ist ein Angebot, es kann auch eine ggf. neben der Versicherung bei der VddB bestehende freiwillige Altersversorgung, zum Beispiel bei einer zertifizierten Lebensversicherung, für die staatliche Förderung ausgewählt werden. Wer für die an die VddB geleisteten Arbeitnehmerbeiträge eine Zulage erhalten will, beantragt dies bei der VddB.

Die hierfür erforderlichen amtlich vorgeschriebenen Formulare liegen derzeit noch nicht vor. Es besteht aber kein Grund zur Eile, da ein Antrag frühestens im Jahr 2003 gestellt werden kann. Spätestens zum Ende des Jahres 2002 können die Antragsformulare bei der VddB angefordert werden, die Anstalt wird auch die Arbeitgeber rechtzeitig informieren. Die Zulage wird zusätzlich zu den gezahlten Beiträgen gutgeschrieben und – wie die Beiträge – dynamisiert und verrentet. Die auf geförderten Beiträgen (d.s. die steuerfreien Arbeitgeberanteile und die für Zulagen und Sonderausgabenabzug verwendeten Arbeitnehmeranteile) und auf Zulagen beruhenden Anteile der Versorgungsleistungen sind künftig voll zu versteuern, sog. nachgelagerte Besteuerung. Hierüber erhalten die Versorgungsempfänger beim erstmaligen Bezug sowie bei einer Änderung der Leistungen eine besondere Mitteilung.

Detaillierte Informationen können einem Merkblatt entnommen werden, das die VddB den Versicherten auf Anforderung gerne zuschickt (unter Angabe der Versicherungsnummer bei der Bayerischen Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, 81921 München). Das Merkblatt kann auch direkt im Internet unter www.versorgungskammer.de/vddb unter „Merkblätter 15“ eingesehen werden.

 

„Janitscharen“-Urteil

Das Urteil des Bühnenschiedsgerichts für Opernchöre vom 19. Februar 2002, wonach das für Soli ausgeschriebene Quartett in Mozarts „Entführung aus dem Serail“ sondervergütungspflichtig ist, erlangte inzwischen Rechtskraft (vgl. O&T 2/02, S. 30; AZ: BSchG C 20/01).

Reisekostenordnung

Ist ein Theater privatrechtlich organisiert und besteht keine den (ehemaligen) § 20 NV Chor ausfüllende Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur Regelung der Reisekosten, so ist die Angemessenheit des Kostenersatzes unter Berücksichtigung des staatlichen Reisekostenrechts und der finanziellen Möglichkeiten des Theaters vom Gericht zu beurteilen und zu entscheiden. Eine einseitig vom Theater erlassene „Reisekostenordnung“ ist nicht bindend; Mitglieder des Opernchores in F. hatten mit Rechtsschutz der VdO gegen deren Anwendung geklagt. (BSchG C 1/99) vom 24.11.1999).

Tarifvertragsbruch

Der Versuch des Staatstheaters in D., die Tarifregelungen zur Anhebung der Grundgagen zum 1. Januar 2001 (Inkrafttreten des Normalvertrages Chor/Tanz) und zu den Möglichkeiten einer Verrechnung mit einer Monatspauschale tarifwidrig zu unterlaufen (vgl. O&T 2/02, S. 30) scheiterte jetzt auch in zweiter Instanz. Das Bühnenoberschiedsgericht gab den mit Rechtsschutz der VdO klagenden Opernchormitgliedern recht. Ob das beklagte Theater jetzt zur Vernunft kommt, bleibt abzuwarten.

Kosten bei Zahnersatz

Das Sozialgericht Chemnitz (AZ: S9 RA 94/01) hat der mit Rechtsschutz der VdO durchgeführten Klage eines Opernchormitgliedes gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stattgegeben, wonach diese sich an den von der Krankenkasse nicht (vollständig) übernommenen Kosten für Zahnersatz zu beteiligen habe, da ohne diesen die weitere Berufsausübung des Sängers nicht mehr möglich gewesen wäre.

 

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