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VdO-Nachrichten

Steuer, Rente, Zulagen

Aus der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

1 Betrug die Anhebung der laufenden Versorgungsleistun- gen und der Anwartschaften für das Jahr 2001 noch 1,5 Prozent (zuzüglich weiterer 1,5 Prozent außerordentlicher Zulage anlässlich des fünfundsiebzigjährigen Bestehens der Anstalt), so sah sich der Verwaltungsrat bei seiner Sitzung am 26. Oktober 2001 gezwungen, aufgrund des ihm vorgelegten Jahresberichts dem Vorschlag der Anstalt zuzustimmen, die Versorgungsleistungen ab dem 1. Januar 2002 nur um 1,25 Prozent anzuheben, die Anwartschaften gar nicht. Die durch die Zinseinbrüche und durch die Entwicklungen des Aktienmarktes seit Herbst 2000 eingetretene versicherungstechnische Situation schließe eine Anhebung der Anwartschaften – bei den derzeit 16,1-prozentigen Verrentungssätzen – aus, musste der Verwaltungsrat zur Kenntnis nehmen.

In dieser Feststellung verbirgt sich auch die Frage, ob der Verrentungssatz von 16,1 Prozent angesichts der Entwicklungen auf den Finanz- und Kapitalmärkten überhaupt zu halten ist. Auf einer außerordentlichen Sitzung des Verwaltungsrates im Frühjahr 2002 soll hierüber beraten werden.

2 Einstimmig entlastete der Verwaltungsrat die Geschäfts- führung der VddB für das Wirtschaftsjahr 2000. Auf Wunsch wird der Geschäftsbericht allen Versicherten zugesandt (Anschrift: Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, 81921 München, Tel. 089/923 56, Fax 089/923 588 50).

Eine ausführliche Berichterstattung über die Beschlüsse des Verwaltungsrates folgt, sobald die offizielle Protokollierung vorliegt.

3 Schwerpunkt der Beratungen des Verwaltungsrates bil- deten die Auswirkungen des zum 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensgesetz).

 

Zum besseren Verständnis der komplizierten Neuregelungen geben wir nachstehend den vollständigen Text der von der VddB zusammengestellten Information für Versicherte wieder:

„Zum Ausgleich des langfristig sinkenden Rentenniveaus wird ab 1. Januar 2002 der Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge staatlich gefördert. Unterstützt wird neben privaten Rentenversicherungsverträgen bei Lebensversicherungsunternehmen insbesondere die betriebliche Altersversorgung.
Die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen – VddB - gilt als Pensionskasse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Somit erfüllt die Versicherung bei der VddB von vornherein die für die staatliche Förderung erforderlichen Vor- aussetzungen, eine Zertifizierung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ist hier nicht erforderlich. Wie auch vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 19. September 2001 bestätigt, bedeutet dies:

  • Die Arbeitgeberanteile der Pflichtbeiträge an die VddB aus dem ersten Dienstverhältnis werden für die Versicherten ab 1. Januar 2002 steuerfrei gestellt, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (entspricht der Beitragsbemessungsgrenze bei der VddB), das sind jährlich (4% mal 54.000 Mark =) 2.160 Euro, monatlich (4% mal 4.500 Mark =) 180 Euro, nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes – EStG – n. F). Die Arbeitgeberanteile sind nach § 3 Nr.63 EStG immer steuerfrei, eine Wahlmöglichkeit des Versicherten besteht nicht, auch nicht zugunsten einer Pauschalversteuerung nach § 40b EStG. Die Pauschalversteuerung der Arbeitgeberbeiträge zur VddB ist also ab 1. Januar 2002 nur noch möglich, soweit die Vier-Prozent-Grenze des § 3 Nr.63 EStG betragsmäßig überschritten wird.
  • Die Steuerfreiheit der Arbeitgeberbeiträge zur VddB setzt ein bestehendes (erstes) Dienstverhältnis voraus. Hat ein Versicherter nebeneinander mehrere Dienstverhältnisse (Stichwort: Gastieren), kommt die Steuerfreistellung grundsätzlich nur für Beitragszahlungen des Mitglieds aus dem ersten Dienstverhältnis in Betracht. Darunter ist in der Regel eine Beschäftigung zu verstehen, für welche die Lohnsteuer nicht nach der Steuerklasse VI zu erheben ist.
  • Die Arbeitnehmeranteile der Pflichtbeiträge sind im Sinne der neuen §§ 10a und 82 ff. EStG begünstigt. Das heißt, die Versicherten können für diese Beiträge Zulagen erhalten und haben die Möglichkeit des Abzugs von Beiträgen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer (ist die Steuerersparnis höher als die Zulagen, wird die Differenz erstattet). Voraussetzung ist allerdings, dass das den Beiträgen zugrundeliegende Einkommen nicht pauschal, sondern individuell versteuert wird und damit sozialversicherungspflichtig ist. Die Förderung gilt auch für am 1. Januar 2002 bestehende Versicherungsverhältnisse.
  • Freiwillig geleistete Weiterversicherungs- und Ergänzungsbeiträge zur VddB sind ebenfalls im Sinne der neuen §§ 10a und 82 ff. EStG wie die Arbeitnehmeranteile der Pflichtbeiträge begünstigt. Die Zulagen setzen sich aus Grundzulagen und Kinderzulagen zusammen.
  • Die auf geförderten (das sind die auf steuerfreien) Beiträgen und auf Zulagen beruhenden Anteile der Versorgungsleistungen sind künftig voll zu versteuern, sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 22 Abs. 5 Satz 1 EStG n. F.). Die Versorgungsempfänger erhalten bei erstmaligem Bezug sowie bei Änderung der Leistungen (Dynamisierung) eine besondere Mitteilung über den voll zu versteuernden Betrag.
  • Die Förderung der Arbeitnehmerbeiträge zur VddB ist ein Angebot. Den Versicherten bleibt es unbenommen, eine gegebenenfalls neben der Versicherung bei der VddB bestehende freiwillige Altersversorgung, zum Beispiel bei einer zertifizierten Lebensversicherung, für die steuerliche Forderung auszuwählen. Für solche Überlegungen ist noch Zeit. Der Anspruch auf die Zulage besteht für ab 2002 geleistete Beiträge und kann mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag zu der förderfähigen Versicherung geleistet worden ist, also frühestens 2003, beantragt werden. Die Antragsformulare für die Zulagenförderung der Versicherten werden amtlich vorgegeben und liegen derzeit noch nicht vor.
  • Die Versicherten, die für die von lhnen geleisteten Arbeitnehmerbeiträge eine Zulage erhalten wollen, beantragen dies – frühestens im Jahr 2003 – bei der VddB. Von dort werden die einschlägigen Daten an die sog. „Zentrale Stelle“ bei der Bundesversicherungsanstalt für Arbeit weitergeleitet, welche die Zulage berechnet und an die VddB überweist. Die Zulage wird dann dem Versicherten zusätzlich zu seinen Beiträgen gutgeschrieben und – wie die Beiträge – dynamisiert und verrentet.
  • Die Zulage muss zurückbezahlt werden, wenn eine „schädliche Verwendung“ nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vorliegt (das sind insbesondere Beitragserstattung, Tänzerabfindung oder endgültige Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland). In diesem Fall müssen die gutgeschriebenen Zulagen von der VddB wieder an die „Zentrale Stelle“ abgeführt werden. Für Tanzgruppenmitglieder, die schon wissen, dass sie sich die Tänzerabfindung auszahlen lassen werden, empfiehlt es sich daher nicht, die Förderung der Arbeitnehmerbeitrage zur VddB zu beantragen.“

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