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Alles, was Recht ist

Neues zur Entfernungspauschale

Wohl auch unter dem Eindruck der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die im Falle mehrerer Arbeitsstätten eines Arbeitnehmers dazu führt, dass er nicht nur einmal täglich die Entfernungs-, sondern für alle Fahrten die volle Kilometerpauschale steuerlich geltend machen kann, hat der Gesetzgeber die Regelungen nun durch das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ erheblich verkompliziert.

An die Stelle der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ tritt ab dem Veranlagungszeitraum 2014 die „erste Tätigkeitsstätte“. Das hat schon begrifflich zur Folge, dass es mehrere Tätigkeitsstätten geben kann, die steuerlich berücksichtigungsfähig sind. Welches bei mehreren Tätigkeitsstätten die erste ist, ist – jeweils im Sinne einer Prognose – notfalls in einem mehrstufigen Verfahren festzustellen: An erster Stelle steht die (schriftliche oder mündliche) Bestimmung durch den Arbeitgeber, welches nach seiner Wertung die erste Tätigkeitsstätte sein soll. Erfolgt eine solche Bestimmung nicht, wird ein quantitatives Verfahren angewandt, d. h., erste Tätigkeitsstätte ist die, die der Arbeitnehmer arbeitstäglich aufsucht oder an der er mindestens 2 volle Arbeitstage pro Woche oder 1/3 seiner regelmäßigen Arbeitszeit leistet. Führt auch dies nicht zu einem klaren Ergebnis, ist die der Wohnung des Arbeitnehmers nächstgelegene regelmäßige Einsatzstätte „erste Tätigkeitsstätte“.

Entscheidend für die Festlegung der „ersten Tätigkeitsstätte“ ist zudem, dass es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung – nicht unbedingt des Arbeitgebers! – handelt und dass diese auf Dauer, also entweder unbefristet, für mindestens 48 Monate oder für die Dauer des (befristeten) Arbeitsverhältnisses erfolgt.

Soweit es sich dem Gesetzestext entnehmen lässt, sind Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten auf der Basis der tatsächlich gefahrenen km bzw. der tatsächlichen Kosten steuerlich anerkennungsfähig. Genaueres wird man aber erst wissen, wenn das Rundschreiben des Bundesfinanzministers zur Anwendung der Neuregelung veröffentlicht ist. Dieses befindet sich derzeit in Arbeit und soll dem Vernehmen nach ca. 40 Seiten umfassen.....

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