|
Alles, was Recht ist …
Die Zuwendung im NV Bühne
Die wichtigsten Fragen und Antworten in aller Kürze
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NV Bühne erhält jedes Mitglied eine Zuwendung für jede Spielzeit, in der es mindestens neun Monate lang bei derselben Bühne in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Das gilt nicht, wenn es aus eigenem Verschulden vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
Kommt ein Mitglied in einer Spielzeit nicht auf mindestens neun Beschäftigungsmonate, können Monate aus der vorherigen Spielzeit dazugezählt werden. Das gilt in den Fällen, in denen das Mitglied auch in der vorherigen Spielzeit bei derselben Bühne angestellt war und für diese vorherige Spielzeit noch keine Zuwendung bekommen hat. Eine zeitliche Lücke zwischen zwei Verträgen ist dabei kein Problem. Das kann zum Beispiel passieren, wenn ein Vertrag vor den Theaterferien endet und der neue Teilspielzeitvertrag erst mitten in der nächsten Spielzeit beginnt.
Was bedeutet der Satz „…, wenn es nicht aus seinem Verschulden vorzeitig ausgeschieden ist.“ aus § 13 Absatz 1 Satz 1 NV Bühne? Er bedeutet zwei Dinge: Erstens muss das Mitglied vor dem Ende der vereinbarten Vertragsdauer ausgeschieden sein. Zweitens muss der Grund dafür eine absichtliche oder fahrlässige Vertragsverletzung des Mitglieds sein. Kein Problem ist es dagegen, wenn das Mitglied selbst um sein Ausscheiden gebeten hat, zum Beispiel mit der Bitte um einen Aufhebungsvertrag. Das Mitglied hat das Ausscheiden dann zwar veranlasst, jedoch nicht verschuldet. Außerdem braucht ein solches Ausscheiden immer die Zustimmung der Arbeitgeber*in, die den Aufhebungsvertrag ebenfalls unterschreiben muss.
Beispiele:
-
Ein Mitglied ist für eine Spielzeit verpflichtet und scheidet nach sechs Monaten aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der Grund dafür spielt hier keine Rolle, weil der Anspruch auf die Zuwendung noch gar nicht entstanden ist (dafür wären mindestens neun Monate nötig). Die Vorauszahlung auf die Zuwendung muss zurückgezahlt werden.
-
Ein Mitglied ist für eine Spielzeit verpflichtet. Die Arbeitgeber*in kündigt wirksam und außerordentlich aus verhaltensbedingten Gründen (z.B. Diebstahl am Arbeitsplatz), und das Mitglied scheidet nach zehn Monaten aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der Anspruch auf die Zuwendung war zwar schon entstanden, fällt aber im Nachhinein wieder weg. Der Grund: Das Mitglied hat selbst verschuldet, dass es vorzeitig ausgeschieden ist. Die Vorauszahlung auf die Zuwendung muss zurückgezahlt werden.
-
Umgekehrt trifft das Mitglied keine Schuld, wenn es selbst wirksam außerordentlich oder ordentlich kündigt. Mit einer solchen Kündigung verletzt das Mitglied den Vertrag nicht schuldhaft. Achtung: Das ist natürlich anders, wenn das Mitglied rechtswidrig kündigt. Bitte melden Sie sich vor einer solchen Kündigung bei uns, damit wir prüfen können, ob die Voraussetzungen für eine rechtmäßige außerordentliche oder ordentliche Kündigung vorliegen. So lassen sich mögliche Nachteile von vornherein vermeiden.
Wie hoch ist die Zuwendung? Nach § 14 Absatz 1 NV Bühne beträgt sie im Tarifbereich TVöD in der Spielzeit 2025/2026 79,6%, ab der Spielzeit 2026/2027 85% und im Tarifbereich TV-L einschließlich des Tarifbereichs TV-H 72 % der Urlaubsvergütung (§ 37 NV Bühne), die dem Mitglied zugestanden hätte, wenn es im letzten vollen Vertragsmonat der Spielzeit Erholungsurlaub gehabt hätte.
Die volle Zuwendung bekommt das Mitglied, wenn es während der gesamten Spielzeit in jedem Monat mindestens einen Tag lang Bezüge von derselben Arbeitgeber*in erhalten hat. Hat das Mitglied nicht während der ganzen Vertragsdauer in dieser Spielzeit Bezüge erhalten, wird die Zuwendung gekürzt: für jeden Kalendermonat ohne Bezüge um ein Zwölftel. Ausnahmen von dieser Kürzung stehen in § 14 Absatz 2 NV Bühne.
Wann muss die Zuwendung bezahlt werden? Nach § 15 NV Bühne ist sie am letzten Gehaltszahlungstermin vor Beginn der Theaterferien fällig. Eine Ausnahme gilt für die Anteile der Urlaubsvergütung nach § 37 Absatz 1 Buchstabe c (sonstige regelmäßig angefallene Sondervergütungen) und Buchstabe d (Spielgelder bzw. Übersinghonorare): Lassen sich diese Anteile bis zu diesem Termin noch nicht abschließend berechnen, müssen sie erst am letzten Gehaltszahlungstermin vor dem Ende der Spielzeit gezahlt werden.
Spätestens am 1. Dezember muss eine Vorauszahlung auf die Zuwendung geleistet werden. Sie beträgt ein Drittel der Vergütung, die dem Mitglied für den Monat November zusteht oder zustehen würde. Diese Vorauszahlung wird auf volle Euro aufgerundet.
Eine längere Version dieses Textes finden unsere Mitglieder auf deutsch und auch englisch auf www.vdoper.de.
Bei Fragen, insbesondere auch dazu, ob die Zuwendung richtig berechnet wurde, wendet Euch*wenden Sie sich bitte gerne an die Rechtsabteilung der VdO.
Rechtsanwältin Christine Stein,
Leiterin der Rechtsabteilung der VdO |